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Daily Archive for: ‘August 6th, 2020’

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen – Nebenbestimmungen des BMBF

Das BMBF hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Diese gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018. Das BMF hat daher Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE geändert (Az. III C 2 - S-7200 / 19 / 10001 :004).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes richtete (Az. 1 BvR 842/17).

Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe

Das FG Düsseldorf entschied, dass Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt (Az. 6 K 2049/17 KE).

BFH zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur Rückgängigmachung der Steuerfestsetzung von Grunderwerbsteuer vorliegt, wenn die Klägerin die erworbene Wohnung wegen unbehebbarer Baumängel (die Wohnung ist kleiner, als angeboten) zurückgegeben hat (Az. II R 4/18).

BFH: Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail – Berechnung der 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. Dies u. a. entschied der BFH (Az. VI R 41/17).

BFH: Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes vom 23.12.2003 an das Finanzamt gezahlter und später von diesem zurückerstatteter Betrag zu verzinsen ist (Az. IX R 23/19).

BFH zur Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH ausgeschlossen ist, wenn sich der Kläger aktiv an einem Betrugsmodell beteiligte und die Begehung einer Steuerverkürzung im Empfangsstaat durch gefälschte Belegnachweise ermöglichte (Az. V R 20/19).

BFH: Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen

Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 14/19).

BFH: Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht. So der BFH (Az. II R 9/17).

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist deren Verordnung zulässig, wenn diese bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dazu ist notwendig, dass der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. So das SG Stuttgart (Az. S 23 KR 5199/19).
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