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Abrechnungsgutschrift

Statt mit einer Rechnung wird mit einer Abrechnungsgutschrift abgerechnet, wenn dies im Vorhinein zwischen den Beteiligten vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. bei Abrechnungen zwischen Geschäftsherr und Handelsvertreter über Vermittlungsprovisionen. Die Abrechnungsgutschrift erstellt in diesem Fall der Geschäftsherr als Empfänger der Vermittlungsleistung und nicht der Handelsvertreter als leistender Unternehmer.
Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der Abrechnungsgutschrift erhält, muss er eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift erstellt und dem leistenden Unternehmer zugeleitet haben. Widerspricht dieser, entfällt der Vorsteuerabzug, auch wenn korrekt abgerechnet wurde. Eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift muss wie eine Rechnung bisher schon 10 Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-IdNr. des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Seit 30. Juni 2013 muss zusätzlich die Angabe „Gutschrift“ auf der Abrechnungsgutschrift stehen. Fehlt diese Angabe, verliert der Leistungsempfänger nach neuem Recht stets den Vorsteuerabzug.

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