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Ausbildungskosten für Praxisnachfolger

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung eigener Kinder sind in der Regel nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Ein Abzug als Betriebsausgabe kommt nur in Frage, wenn die Aufwendungen ganz überwiegend im Interesse des Betriebs geleistet werden. Soll das Kind zum Praxisnachfolger ausgebildet werden, verlangt der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Ausbildung sich objektiv eignet, d.h. zur notwendigen Qualifikation führt, und dass die Übernahme der Kosten dem Fremdvergleich standhält. Dazu müssen vergleichbare Fälle im eigenen Betrieb nachgewiesen werden oder es muss eine solche Förderung in vergleichbaren Betrieben üblich sein.
Der BFH hat Aufwendungen eines Kieferorthopäden für die Ausbildung seines bei ihm angestellten Sohnes vom Zahnarzt zum Kieferorthopäden nicht zum Abzug zugelassen. Der Vater habe sich nicht ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten Nachfolger bemüht und konnte vergleichbare Fälle weder in seiner eigenen Praxis noch in fremden Betrieben nachweisen.
Ein voller Abzug der Ausbildungskosten für Praxisnachfolger ist jedoch möglich, wenn der Nachfolger die Kosten selbst trägt, z.B. aus vom Vater geschenkten Mitteln. Der Sohn kann die Aufwendungen abziehen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben. Sollten seine Einnahmen während der Ausbildung nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen und mit künftigen Einnahmen des Sohnes verrechnet werden.