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Prozesskosten

Prozesskosten können bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist das Gerichtsverfahren weder betrieblich noch beruflich veranlasst, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, soweit die Pro­zesskosten die von Einkommen und Kinderzahl abhängige zumutbare Belastung übersteigen. Nach bisherigem Recht genügte es laut Bundes­finanzhof für die Abzugsfähigkeit, dass der Prozess nicht mutwillig an­gestrengt wurde und Aussicht auf Erfolg bestand. Ab 2013 können pri­vate Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung gel­tend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit geführt wird, um die Exis­tenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu sichern, z.B. bei einem Streit um das Umgangsrecht mit Kindern.

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