Prozesskosten können bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist das Gerichtsverfahren weder betrieblich noch beruflich veranlasst, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, soweit die Prozesskosten die von Einkommen und Kinderzahl abhängige zumutbare Belastung übersteigen. Nach bisherigem Recht genügte es laut Bundesfinanzhof für die Abzugsfähigkeit, dass der Prozess nicht mutwillig angestrengt wurde und Aussicht auf Erfolg bestand. Ab 2013 können private Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit geführt wird, um die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu sichern, z.B. bei einem Streit um das Umgangsrecht mit Kindern.
Leave a Reply