Aktuelles

Neues bei Rechnungen ab 30. Juni 2013

Rechnungen über befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat und innergemeinschaftliche Dienstleistungen, z.B. Beratung eines Unternehmens im EU-Ausland, müssen künftig ausgestellt werden bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Leistung.
Rechnungen, in denen der Leistungsempfänger – anstelle des leistenden Unternehmers – die Umsatzsteuer schuldet, z.B. bei Bauleistungen an Bauunternehmer oder bei steuerpflichtigen Grundstückslieferungen, müssen künftig die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
Ein gewerbemäßiger Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlungen oder Gebrauchtwaren, z.B. ein Kfz-Händler, der diese Waren ohne Vorsteuerabzug, z.B. von einer Privatperson, erworben hat, kann statt vom Netto-Kaufpreis die Umsatzsteuer von der Marge berechnen, d.h. vom Unterschied zwischen Verkaufspreis und Einkaufpreis = Differenzbesteuerung. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss die Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten. Nutzt ein Reiseveranstalter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen, muss die Rechnung künftig die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten.

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