Rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung – Einkommensteuerliche Zuordnung
Das SG Düsseldorf wies eine Klage gegen die rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung ab. Der Klägerin seien als Miteigentümerin von Immobilien die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich (Az. S 8 KR 412/16).
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