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Monthly Archive for: ‘Juli, 2014’

Sachstand zur Überarbeitung der Mutterschutzrichtlinie

Die EU-Kommission will den aus 2008 stammenden Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Mutterschutzrichtlinie vermutlich zurückziehen.

Hinweise Juli 2015

A. Einkommensteuer

1. Änderungen beim Einkommensteuertarif und bei den Vergünstigungen für Kinder

Der Bundestag hat eine Erhöhung des Grundfreibetrags, der allen Steuerpflichtigen zusteht, von bisher 8.354 € jährlich auf 8.472 € beschlossen. Die Anhebung war aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, da der bisherige Grundfreibetrag nicht mehr ausreichte, um das Existenzminimum steuerlich freizustellen. Die Erhöhung des Grundfreibetrages gilt rückwirkend ab Januar 2015, darf jedoch bei der Berechnung der Lohnsteuer erst in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt werden, d.h. die Steuerminderung für das ganze Jahr durch den erhöhten Freibetrag wird mit der Lohnsteuer für Dezember 2015 nachgeholt; die bereits erstellten Lohnabrechnungen seit Januar 2015 müssen nicht berichtigt werden. Für 2016 ist eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.652 € vorgesehen. Außerdem sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2016 erhöht werden. So soll z.B. der Spitzensteuersatz von 42 v.H. bei einem Alleinstehenden erst ab einem Einkommen von 53.666 € angewendet werden, statt bisher ab 52.882 €. Die Erhöhung der Tarifeckwerte soll der „kalten Progression“ entgegenwirken, die zu einer stetig steigenden Steuerbelastung führt, wenn sich das nominelle Einkommen nur aufgrund der Geldentwertung erhöht, während das reale Einkommen unverändert bleibt.

Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen, z.B. an der erwachsene Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, auf 8.472 € (2016: 8.652 €).

 

Das monatliche Kindergeld wird rückwirkend ab Januar 2015 um 4 € erhöht und beträgt damit für das erste und zweite Kind 188 €, für das dritte Kind 194 € und für das vierte und jedes weitere Kind 219 € pro Monat. 2016 steigt das Kindergeld um weitere 2 €. Der Kinderfreibetrag, den Eltern mit höheren Einkommen anstelle des Kindergelds bei der Einkommensteuerveranlagung abziehen können, steigt von bisher 4.368 € für zusammenveranlagte Eltern auf 4.512 € (2016: 4.608 €).

Alleinerziehende Mütter und Väter können neben dem Kinderfreibetrag einen Entlastungsbetrag abziehen, der ihre Mehraufwendungen für die Kinderbetreuung berücksichtigen soll. Dieser Entlastungsbetrag steigt 2015 von bisher 1.308 € pro Jahr auf 1.908 € für das erste Kind und erhöht sich zudem um 240 € für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

 

2. Abschlagszahlungen an Architekten und Ingenieure

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Architekten und Ingenieure, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, den Gewinn aus langfristigen Aufträgen nicht erst mit Abnahme ihrer Leistungen durch den Auftraggeber versteuern, sondern bereits mit Stellung der Abschlagsrechnungen für abgeschlossene Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Gewinn wird nicht wie bisher erst bei Beendigung des Auftrags versteuert, sondern bereits vorher verteilt über die Laufzeit des Projekts (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2014/15; B.1.).

 

Laut Bundesfinanzministerium soll das Urteil ab 2015 in der Steuerbilanz angewendet werden. Der Mehrgewinn 2015, der durch die vorgezogene Besteuerung entsteht, kann auf bis zu 3 Jahre verteilt werden. Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer darf das Urteil in der Handelsbilanz nicht angewendet werden, z.B. bei einer Ingenieurs-GmbH.

 

Beispiel:

Architekt Anton plant den Bau eines Mietshauses im Auftrag des Bauherren Bruno. Anton hat bis zum Abschluss der Ausführungsplanung im Dezember 2015 entsprechend der HOAI insgesamt Abschlagsrechnungen in Höhe von 52 v.H. des Gesamthonorars gestellt. Die Errichtung des Gebäudes, die Anton als Bauleiter überwachen soll, erfolgt erst 2016. Wenn Anton bilanziert, muss er nach neuem Recht die bis Dezember 2015 berechneten Abschläge abzüglich der bis dahin angefallenen Kosten bereits im Jahr 2015 versteuern. Auf Antrag kann der Mehrgewinn jedoch auf die Jahre 2015 bis 2017 verteilt werden. Ermittelt Anton seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, versteuert er die Abschläge wie bisher mit Zahlungseingang.

 

3. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

Sachgeschenke an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer sowie an eigene Arbeitnehmer, z.B. Weihnachtsgeschenke oder Musicalkarten, können vom Schenker bzw. Arbeitgeber pauschal versteuert werden, um die Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden. Geschenke an Angehörige von Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern können auch in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Die pauschale Einkommensteuer auf steuerpflichtige Sachzuwendungen beträgt 30 v.H. der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bezahlt der Schenker die pauschale Steuer, muss der Empfänger das Geschenk nicht mehr als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn versteuern.

 

Nach neuer Auffassung entfällt die pauschale Einkommensteuer bei Sachzuwendungen, die beim Empfänger nicht steuerpflichtig sind, z.B. Geschenke an Privatkunden und Steuerausländer.

Laut Finanzverwaltung müssen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 €, die Arbeitnehmern oder Dritten zu einem persönlichen Anlass gewährt werden, nicht pauschal versteuert werden. Erhält z.B. die Ehefrau eines Geschäftsfreundes als Geburtstagsgeschenk einen Blumenstrauß im Wert von 60 €, ist für diese Aufmerksamkeit keine pauschale Einkommensteuer abzuführen. Unverändert sind jedoch Geschenke an Geschäftsfreunde und deren Angehörige über 35 € nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sachbezüge für Arbeitnehmer bis zur Freigrenze von 44 € pro Monat, die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Streuwerbeartikel mit einem Wert bis 10 € werden wie bisher nicht in die pauschale Besteuerung einbezogen.

 

Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und Gewinnspielen sowie Prämien für Neukundenwerbung und Vertragsabschlüsse unterliegen ebenfalls nicht der pauschalen Besteuerung. Gewinne aus Preisausschreiben usw. sind regelmäßig steuerfrei, während die Prämien für Neukundenwerbung und Vertragsabschlüsse vom Empfänger zu versteuern sind.

 

4. Nachweise bei Auslandsspenden

Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke können bis höchstens 20 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 v.H. der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern als Sonderausgabe abgezogen werden. Spenden in das Vermögen einer begünstigten Stiftung sind darüber hinaus bis 1 Mio. € oder bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 2 Mio. € verteilbar auf 10 Jahre abzugsfähig.

 

Auch Spenden an ausländische Organisationen können als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn diese in einem Mitgliedstaat der EU mit Norwegen, Island und Liechtenstein ansässig sind und im Inland als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt wären, wenn sie hier ihren Sitz hätten. Den Nachweis, dass der Empfänger der Spende gemeinnützig usw. ist und dass die Spende ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt wird, muss der Spender erbringen. Zwar kann das Finanzamt nicht verlangen, dass die vorgelegte Spendenbescheinigung dem deutschen amtlichen Vordruck entspricht. Wenn jedoch Angaben fehlen, die nach deutschem Recht vorgeschrieben sind, ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, sich die entsprechenden Informationen im Wege der Amtshilfe aus dem Ausland zu besorgen.

Der Nachweis der satzungsmäßigen Verwendung der Spende kann durch Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte des Spendenempfängers oder, wenn solche fehlen, durch andere geeignete Unterlagen erbracht werden. Wenn es jedoch einen Rechenschaftsbericht gibt, darf das Finanzamt vom Spender eine Ausfertigung anfordern. Kommt der Spender dieser Aufforderung nicht nach, kann der Sonderausgabenabzug verweigert werden.

Nicht betroffen von diesen Einschränkungen sind Spenden an deutsche Organisationen, die ins Ausland fließen, z.B. Welthungerhilfe. Hier ist eine Spendenbescheinigung auf deutschem Vordruck ausreichend. In Katastrophenfällen, z.B. Erdbeben in Nepal, pflegt das Bundesfinanzministerium die Finanzämter anzuweisen, einen vereinfachten Zahlungsnachweis ohne Spendenbescheinigung anzuerkennen (Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking).

 

5. Verluste bei Immobiliendarlehen durch Aufwertung des Schweizer Franken

In der Vergangenheit wurden Immobilienkredite wegen günstiger Konditionen häufig in der Schweiz aufgenommen. Nachdem die Schweizerische Notenbank im Januar 2015 den Wechselkurs freigegeben hat mit der Folge einer deutlichen Aufwertung des Schweizer Franken, müssen für die Rückzahlung solcher Kredite wesentlich höhere Eurobeträge aufgewendet werden als bei Aufnahme des Darlehens geplant.

 

Diese Mehraufwendungen können bei vermieteten Grundstücken nicht steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie führen auch nicht zu erhöhten Anschaffungskosten der Immobilie, die den Eigentümer zu einer höheren Abschreibung berechtigen würden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich um steuerlich unbeachtliche private Vermögensverluste.

Bei Darlehen im Betriebsvermögen führt der erhöhte Rückzahlungsbetrag dagegen zu Betriebsausgaben.

 

6. Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung

Veräußerungsgewinne können auch im Privatvermögen steuerpflichtig sein, z.B. wenn ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung wieder verkauft wird. Die 10-jährige Veräußerungsfrist beginnt und endet jeweils am Tag des notariellen Vertrags über das Grundstück.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine im Kaufvertrag enthaltene aufschiebende Bedingung das Ende der 10-Jahresfrist nicht beeinflusst, z.B. wenn die Wirksamkeit des Kaufvertrags von einer Änderung des Bebauungsplans abhängig gemacht wird oder vom Vorliegen einer Baugenehmigung. Durch den rechtlich bindenden Vertragsabschluss haben sich beide Vertragsparteien festgelegt; die Vertragsbeziehung kann nicht mehr einseitig gelöst werden. Der Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt, ist damit für die Beurteilung der Veräußerungsfrist nicht maßgebend.

Sollen steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte vermieden werden, dürfen rechtlich bindende Verträge erst nach Ablauf der 10-Jahresfrist geschlossen werden. Eine aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag ändert daran nichts.

 

B. Sonstiges

1. Umsatzsteuer bei professioneller Zahnreinigung und Zahnaufhellung

Heilbehandlungen eines Zahnarztes sind von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören sämtliche zahnärztlichen Leistungen zur Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Erkrankungen. Laut Finanzverwaltung sind auch die Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung umsatzsteuerfrei, da sie der zahnmedizinischen Vorbeugung dienen. Anders ist die Verwaltungsauffassung zur Zahnaufhellung (Bleaching). Diese sei eine ästhetische Behandlung und daher umsatzsteuerpflichtig. Nach der Rechtsprechung können dagegen auch ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfrei sein, wenn sie medizinisch notwendig sind, z.B. wegen einer Krankheit oder Verletzung. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt die Umsatzsteuerfreiheit auch für Folgebehandlungen, wenn die Vorbehandlung medizinisch notwendig war. Im Urteilsfall hatte eine frühere Wurzelkanalbehandlung zu Verdunklungen des behandelten Zahns geführt. Die im Anschluss vom Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung war laut BFH umsatzsteuerfrei.

 

2. Kassenführung und Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. Die Nachprüfbarkeit der Tageseinnahmen muss auch bei Einnahmenüberschussrechnern gewährleistet sein. Die Tagessumme kann bei Bargeschäften, z.B. in Restaurants, Bäckereien oder im Einzelhandel, durch Kassenstreifen, Tagesendsummenbons oder manuelle Kassenberichte nachgewiesen werden. Bei bargeldintensiven Betrieben besteht kein Unterschied in der Kassenführung zwischen Einnahmenüberschussrechnern und Bilanzierenden.

Wer eine elektronische Registrierkasse einsetzt, muss sämtliche Daten 10 Jahre jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren. Alle steuerlich relevanten Einzeldaten müssen unveränderbar in einem auswertbaren Datenformat innerhalb des Geräts oder auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Daten, z.B. durch Speicherung nur der Rechnungsendsummen. Ein Vorhalten der Daten allein in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die zum Gerät gehörenden Bedienungs- und Programmieranleitungen sind ebenfalls aufzubewahren.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt bei einer Außenprüfung auf alle gespeicherten Einzeldaten zugreifen darf. Verhindert der Unternehmer den Zugriff durch Löschung, darf der Außenprüfer die Einnahmen schätzen. Auch Daten eines der Buchführung vorgelagerten Systems, z.B.  eines Warenwirtschaftssystems bei Apotheken, elektronischen Waagen bei Metzgern, Speicherdaten eines Geldspielgerätes oder eines Taxameters, sind aufbewahrungspflichtig.

Elektronische Registrierkassen ohne komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten dürfen ab 1. Januar 2017 nicht mehr verwendet werden. Soll die Kasse weiterhin elektronisch geführt werden, muss zum Jahreswechsel 2016/2017 das Kassensystem zwingend ersetzt werden.

 

Unternehmer sind allerdings nicht verpflichtet, eine elektronische Registrierkasse oder ein PC-Kassensystem zu verwenden. Wird eine offene Ladenkasse geführt, z.B. eine schlichte Geldkassette im Kiosk, muss zumindest ein ordnungsgemäßer Kassenbericht erstellt werden mit täglicher Zählung des Bargeldbestandes und retrograder Wertermittlung der Tageseinnahmen: Kassenendbestand + Privatentnahmen + Barzahlung von Eingangsrechnungen ./. Einlagen in die Kasse, z.B. Münzgeld vom Bankkonto ./. Kassenanfangsbestand = Tagesbareinnahmen. Weist die Kassenführung erhebliche Mängel auf, z.B. weil der Bargeldbestand nicht täglich gezählt wurde oder weil keine ordnungsgemäßen Kassenberichte vorliegen, ist nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf eine Hinzuschätzung von 8 v.H. des erklärten Umsatzes zulässig, auch wenn ansonsten keine Hinweise auf nicht erfasste Einnahmen vorliegen.

 

3. Neues Erbrecht in der EU

Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland, gilt bisher deutsches Erbrecht, auch wenn der Deutsche dauerhaft in einem ausländischen Staat gelebt hat = Staatsangehörigkeitsprinzip.

Tritt der Tod ab 17. August 2015 ein, entscheidet bei Erbfällen in der EU ohne Großbritannien, Irland und Dänemark der Ort des letzten Lebensmittelpunkts darüber, welches Erbrecht anzuwenden ist = Aufenthaltsprinzip. Deutsches Erbrecht kann jedoch durch eindeutige Bestimmung im Testament oder Erbvertrag auch weiterhin gewählt werden. Die Wahl des deutschen Erbrechts trotz dauerndem Aufenthalt im Ausland ist wegen der teilweise stark vom deutschen Recht abweichenden erbrechtlichen Regelungen in anderen EU-Staaten unbedingt zu empfehlen.

 

Beispiel:

Ein deutsches Rentnerehepaar lebt an der spanischen Costa Blanca von einer kleinen Altersrente und von Mieterträgen aus einer Wohnung in München, die dem Ehemann gehört. Zum erwachsenen Sohn in Deutschland hat das Ehepaar keinen Kontakt mehr. Spanien ist damit der Lebensmittelpunkt der Ehegatten. In einem gemeinschaftlichen Testament haben sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Stirbt der Ehemann bis 16. August 2015, gilt wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit deutsches Erbrecht. Die Witwe wird Alleinerbin und kann weiterhin von den Mieterträgen der Münchener Wohnung leben.

Stirbt der Ehemann ab 17. August 2015, ohne das deutsche Erbrecht im Testament gewählt zu haben, gilt wegen seines Lebensmittelpunktes in Spanien spanisches Erbrecht. Das Ehegattentestament ist in den meisten Regionen Spaniens unbekannt und damit unwirksam. Nach allgemeinem spanischem Erbrecht erbt die Witwe nichts, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind. Der Sohn erbt entgegen den Absichten der Eltern die Münchener Wohnung und damit die Existenzgrundlage der Witwe.

 

4. Automatischer Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Die meisten EU-Mitgliedstaaten melden Zinserträge von EU-Ausländern automatisch jedes Jahr an deren Wohnsitzfinanzämter im Heimatstaat.

Bankkunden in Luxemburg und Österreich können bisher wählen zwischen einem Quellensteuerabzug von 35 v.H. und einer Meldung an das Wohnsitzfinanzamt. Die Zinserträge müssen in der deutschen Steuererklärung angegeben werden unter voller Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, d.h. es kann sich auch eine Steuererstattung ergeben. Ab dem Jahr 2015 werden Zinserträge aus Luxemburg automatisch gemeldet. Für Zinserträge aus Österreich bleibt es 2015 beim Wahlrecht Meldung oder Quellensteuerabzug.

Der automatische Informationsaustausch mit EU-Staaten wird im Jahr 2017 ausgedehnt auf Dividenden, Veräußerungserlöse aus Finanzanlagen und Kontoguthaben. Gemeldet werden bereits die Daten des Jahres 2016. Auch Österreich meldet dann automatisch, d.h. das Wahlrecht zum Quellensteuerabzug ohne Meldung an das Wohnsitzfinanzamt entfällt.

Für Zinserträge aus der Schweiz bleibt es 2016 noch beim Wahlrecht zwischen 35 v.H. Quellensteuer und Meldung an das Wohnsitzfinanzamt. Nach einem geplanten Steuerabkommen meldet die Schweiz ab 2018 automatisch wie die EU-Staaten Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse aus Finanzanlagen und Kontostände von EU-Bürgern, erstmalig Daten des Jahres 2017.

 

5. Basiszins der Deutschen Bundesbank

1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 ./. 0,78 v.H.

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ./. 0,83 v.H. = keine Änderung zum 1. Juli 2015.

 

Mit freundlicher Empfehlung

Neuregelungen zum 1. August 2014

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Landgericht entscheidet über eine Schadensersatzklage gegen Porsche

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Die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb verstößt im konkreten Fall nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. So das VG Trier (Az. 5 K 190/14).

Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz

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Erstmals Mindestlohn in der Fleischindustrie

Das Bundeskabinett hat die Verordnung des Arbeitsministeriums über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft verabschiedet. Der Fleischer-Mindestlohn beträgt ab dem 1. August 2014 bundesweit 7,75 Euro. Er steigt in vier Stufen auf 8,75 Euro bis Dezember 2016.

Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 2014/86/EU

Die Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 2014/86/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, auf die sich der Rat am 08.07.2014 geeinigt hatte, wurde am 28.07.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Kürzung der Altersrente aufgrund Versorgungsausgleichs rechtmäßig, wenn wirksamer gegenseitiger Unterhaltsverzicht vorliegt

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs nicht besteht, wenn ein wirksamer gegenseitiger Unterhaltsverzicht vorliegt. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung sind dann nicht erfüllt (Az. L 10 R 309/10).

BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Eintrittspreise für Feuerwerksveranstaltungen dem Regelsteuersatz unterliegen, da eine Feuerwerksveranstaltung keine einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistung ist (Az. XI R 34/12).
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