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Monthly Archive for: ‘Januar, 2018’

Keine außerordentliche Kündigung bei nur drohender finanzieller Leistungsunfähigkeit des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden

Laut BGH kommt eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. eine "gefährdet erscheinende" Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht (Az. VIII ZR 105/17).

Neuer Verhaltenskodex schafft strengere Ethikregeln für EU-Kommissionsmitglieder

Ab dem 31.01.2018 gilt für alle Kommissare der Juncker-Kommission ein strengerer Verhaltenskodex. Dieser ist eines der Ergebnisse des von Präsident Juncker seit Beginn seiner Amtszeit gezeigten Engagements für mehr Transparenz.

Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Laut BAG kann der frühere Arbeitnehmer von dem Vertrag eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zurücktreten, wenn der frühere Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht zahlt. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts entfielen die wechselseitigen Pflichten, sodass die Karenzentschädigung nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden müsse (Az. 10 AZR 392/17).

BGH bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist (Az. VIII ZR 39/17).

Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist zulässig

Laut BayVGH ist die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig, da sie nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt (Az. 4 N 17.1197).

Waffenbesitz bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum unzulässig

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte und die Einziehung eines Jagdscheins aufgrund von medizinisch indizierten Dauerkonsums von Cannabis des Betroffenen ist rechtmäßig. So entschied das VG München. Diese Entscheidung bestätigte der BayVGH (Az. 21 CS 17.1521).

BFH zu Einkünften aus ruhendem Gewerbebetrieb – Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

Der BFH hatte zum einen entscheiden, ob ein von einer KG betriebener Gewerbebetrieb durch die Aufgabe einer Bauträgertätigkeit mangels Fortführungsabsicht und -möglichkeit aufgegeben wurde, oder ob ein ruhender Gewerbebetrieb vorlag und zum anderen, ob der Wegfall der während des Ruhens zwischenzeitlich eingetretenen gewerblichen Prägung der Klägerin zur Betriebsaufgabe führte, ohne dass eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich gewesen wäre (Az. IV R 37/14).

BFH: Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob eine Gleichsetzung von Renovierungskosten mit der Wertminderung wegen eines Reparaturstaus in Gutachten auch öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Grundstücksbewertung zur Unschlüssigkeit eines Verkehrswertgutachtens führt (Az. II R 40/15).

Auflagen für den Betrieb einer „Alligator-Action-Farm“ rechtmäßig

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dem Betreiber einer "Alligator-Action-Farm" untersagt, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und den Tieren besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren ausschließt. Das VG Gießen hielt dies für rechtmäßig. Der VGH Hessen bestätigte die Entscheidung (Az. 4 B 2217/17).

Auswahl von Berliner Generalstaatsanwältin ist rechtmäßig

Laut OVG Berlin-Brandenburg ist die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Generalstaatsanwaltin in Berlin nicht zu beanstanden, da der Justizsenator seinen - weiten - Entscheidungsspielraum nicht überschritten habe (Az. OVG 4 S 41.17)
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