Lohnsteuer-Nachschau
Die neu eingeführte Lohnsteuer-Nachschau ist das Gegenstück zur bereits bestehenden Umsatzsteuer-Nachschau und soll vorrangig der Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Aufdeckung von Scheinarbeitsverhältnissen dienen. Durch die Lohnsteuer-Nachschau sollen die Finanzämter einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb gewinnen können. Wie die Umsatzsteuer-Nachschau ermöglicht die Lohnsteuer-Nachschau Mitarbeitern des Finanzamts, unangekündigt Unternehmen aufzusuchen und sich über die betrieblichen Verhältnisse zu informieren. Sie haben das Recht, Geschäftsräume zu betreten, sich schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen vorlegen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Die Nachschau ist keine Außenprüfung oder Steuerfahndungsprüfung, sodass keine Unterlagen mitgenommen oder Durchsuchungen durchgeführt werden dürfen. Wenn der Verlauf der Nachschau dazu Anlass gibt, ist jedoch ohne vorherige Prüfungsanordnung die Erweiterung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung zulässig.
Da eine Lohnsteuer-Nachschau anders als eine reguläre Außenprüfung ohne Vorwarnung möglich ist, müssen die Lohnunterlagen jederzeit auf dem aktuellen Stand sein.
Freibeträge beim Lohnsteuerabzug
Freibeträge beim Lohnsteuerabzug mussten mit Ausnahme des Behindertenpauschbetrags bisher jährlich neu beantragt werden. Nach neuem Recht werden Freibeträge, z.B. für Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 €, für zwei Jahre gelten.
Bei Veränderungen zugunsten des Arbeitnehmers, z.B. Erhöhung der Werbungskosten, kann jederzeit die Anpassung des Freibetrags beantragt werden. Veränderungen zu Ungunsten sind dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.
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