Regelsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlerstücke
Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlerstücken, z.B. Briefmarken und historische Münzen, unterliegen ab 1. Januar 2014 grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 v.H. statt wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.
Lediglich die Einfuhr von Kunst und Sammlerstücken aus Drittstaaten, Lieferungen durch den Künstler oder seine Erben und Lieferungen außerhalb des Kunsthandels werden weiterhin mit 7 v.H. besteuert.
Um die Nachteile auszugleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch die Streichung des ermäßigten Steuersatzes entstehen, wird bei Anwendung der Differenzbesteuerung ab dem 1. Januar 2014 eine Pauschalmarge eingeführt. Demnach berechnet sich die Umsatzsteuer aus 30 v.H. des Verkaufspreises, wenn sich der Einkaufspreis der Kunstgegenstände nicht mehr ermitteln lässt oder unbedeutend ist.
Berufsbetreuer und Bertreuungsvereine
Leistungen zur rechtlichen Betreuung von behinderten oder nicht geschäftsfähigen Personen waren bisher umsatzsteuerpflichtig. Seit 1. Juli 2013 sind solche Leistungen steuerbefreit, auch wenn sie von Berufsbetreuern oder Betreuungsvereinen erbracht werden.
Neues bei Rechnungen ab 30. Juni 2013
Rechnungen über befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat und innergemeinschaftliche Dienstleistungen, z.B. Beratung eines Unternehmens im EU-Ausland, müssen künftig ausgestellt werden bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Leistung.
Rechnungen, in denen der Leistungsempfänger – anstelle des leistenden Unternehmers – die Umsatzsteuer schuldet, z.B. bei Bauleistungen an Bauunternehmer oder bei steuerpflichtigen Grundstückslieferungen, müssen künftig die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
Ein gewerbemäßiger Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlungen oder Gebrauchtwaren, z.B. ein Kfz-Händler, der diese Waren ohne Vorsteuerabzug, z.B. von einer Privatperson, erworben hat, kann statt vom Netto-Kaufpreis die Umsatzsteuer von der Marge berechnen, d.h. vom Unterschied zwischen Verkaufspreis und Einkaufpreis = Differenzbesteuerung. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss die Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten. Nutzt ein Reiseveranstalter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen, muss die Rechnung künftig die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten.
Abrechnungsgutschrift
Statt mit einer Rechnung wird mit einer Abrechnungsgutschrift abgerechnet, wenn dies im Vorhinein zwischen den Beteiligten vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. bei Abrechnungen zwischen Geschäftsherr und Handelsvertreter über Vermittlungsprovisionen. Die Abrechnungsgutschrift erstellt in diesem Fall der Geschäftsherr als Empfänger der Vermittlungsleistung und nicht der Handelsvertreter als leistender Unternehmer.
Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der Abrechnungsgutschrift erhält, muss er eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift erstellt und dem leistenden Unternehmer zugeleitet haben. Widerspricht dieser, entfällt der Vorsteuerabzug, auch wenn korrekt abgerechnet wurde. Eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift muss wie eine Rechnung bisher schon 10 Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-IdNr. des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Seit 30. Juni 2013 muss zusätzlich die Angabe „Gutschrift“ auf der Abrechnungsgutschrift stehen. Fehlt diese Angabe, verliert der Leistungsempfänger nach neuem Recht stets den Vorsteuerabzug.
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