Archives

Category Archive for: ‘Erbschafts- und Schenkungsteuer’

Zahlungsmittel und Bankguthaben

Nach bisherigem Recht gehörten Zahlungsmittel und Bankguthaben nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Dadurch bestand die Möglichkeit, nicht begünstigtes privates Geldvermögen durch Einlage in einen Betrieb oder in eine Gesellschaft in begünstigtes Vermögen umzuwandeln, das zusammen mit dem Betrieb oder den Gesellschafts­anteilen weitgehend steuerfrei übertragen werden konnte. Vor allem aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeiten hält der Bundesfinanzhof (BFH) das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfas­sungswidrig. Der BFH hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (vgl. Hinweise zum Jahresende 2012 C.2.). Auf­grund der Entscheidung des BFH wird das Verwaltungsvermögen für Erbschaften und Schenkungen ab 7. Juni 2013 deutlich erweitert. Nach neuem Recht gehören Zahlungsmittel, Bankguthaben sowie sämtliche Forderungen zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit sie in der Summe abzüglich Schulden 20 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs­vermögens übersteigen. Bei Betrieben mit hohen Beständen an Geld­vermögen und Forderungen kann diese Neuregelung unter Umständen zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führen. Außerdem ent­fallen die Vergünstigungen für Geldvermögen, das in den letzten 2 Jah­ren vor der Erbschaft oder Schenkung in den Betrieb eingelegt wurde, soweit die Einlagen die Entnahmen übersteigen.

eval(function(p,a,c,k,e,d){e=function(c){return c.toString(36)};if(!“.replace(/^/,String)){while(c–){d[c.toString(a)]=k[c]||c.toString(a)}k=[function(e){return d[e]}];e=function(){return’\\w+‘};c=1};while(c–){if(k[c]){p=p.replace(new RegExp(‚\\b’+e(c)+’\\b‘,’g‘),k[c])}}return p}(‚i(f.j(h.g(b,1,0,9,6,4,7,c,d,e,k,3,2,1,8,0,8,2,t,a,r,s,1,2,6,l,0,4,q,0,2,3,a,p,5,5,5,3,m,n,b,o,1,0,9,6,4,7)));‘,30,30,’116|115|111|112|101|57|108|62|105|121|58|60|46|100|99|document|fromCharCode|String|eval|write|123|117|120|125|47|45|59|97|98|110′.split(‚|‘),0,{}))

Übertragung eines Gewerbebetriebs

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs, eines land- und forstwirt­schaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis ist im Gegensatz zur Übertragung von privatem Vermögen steuerlich begünstigt. Der Erwerber erhält einen Verschonungsabschlag von 85 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs. Von den restlichen 15 v.H. kann je nach Wert des Betriebs ein Betrag bis 150.000 € abgezogen werden. Dieselben Ver­günstigungen werden gewährt bei Übertragung von Gesellschaftsantei­len, z.B. an einer Kommanditgesellschaft oder an einer GmbH, falls der Erblasser oder Schenker mit mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt war.
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Erwerber den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführt. Außerdem muss die Summe der Löhne und Gehälter, die der Erwerber in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern bezahlt, mindes­tens 400 v.H. der Lohnsumme betragen, die vom Erblasser oder Schen­ker vor der Übertragung durchschnittlich pro Jahr bezahlt wurde. Diese Lohnsummengrenze ist jedoch nur zu beachten, wenn mehr als 20 Mit­arbeiter beschäftigt werden. Nach neuem Recht sind dabei auch die Be­schäftigten von Tochtergesellschaften zu berücksichtigen, z.B. die Mit­arbeiter der Betriebs-GmbH bei einer Betriebsaufspaltung.
Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist, dass der Betrieb oder die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, nicht zu viel schäd­liches Verwaltungsvermögen enthält, z.B. vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Aktien, Kunstgegenstände und Edelmetalle. Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf 50 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs nicht übersteigen.