Zahlungsmittel und Bankguthaben
Nach bisherigem Recht gehörten Zahlungsmittel und Bankguthaben nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Dadurch bestand die Möglichkeit, nicht begünstigtes privates Geldvermögen durch Einlage in einen Betrieb oder in eine Gesellschaft in begünstigtes Vermögen umzuwandeln, das zusammen mit dem Betrieb oder den Gesellschaftsanteilen weitgehend steuerfrei übertragen werden konnte. Vor allem aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeiten hält der Bundesfinanzhof (BFH) das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig. Der BFH hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (vgl. Hinweise zum Jahresende 2012 C.2.). Aufgrund der Entscheidung des BFH wird das Verwaltungsvermögen für Erbschaften und Schenkungen ab 7. Juni 2013 deutlich erweitert. Nach neuem Recht gehören Zahlungsmittel, Bankguthaben sowie sämtliche Forderungen zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit sie in der Summe abzüglich Schulden 20 v.H. des gemeinen Werts des Betriebsvermögens übersteigen. Bei Betrieben mit hohen Beständen an Geldvermögen und Forderungen kann diese Neuregelung unter Umständen zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führen. Außerdem entfallen die Vergünstigungen für Geldvermögen, das in den letzten 2 Jahren vor der Erbschaft oder Schenkung in den Betrieb eingelegt wurde, soweit die Einlagen die Entnahmen übersteigen.
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Übertragung eines Gewerbebetriebs
Die Übertragung eines Gewerbebetriebs, eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis ist im Gegensatz zur Übertragung von privatem Vermögen steuerlich begünstigt. Der Erwerber erhält einen Verschonungsabschlag von 85 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs. Von den restlichen 15 v.H. kann je nach Wert des Betriebs ein Betrag bis 150.000 € abgezogen werden. Dieselben Vergünstigungen werden gewährt bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen, z.B. an einer Kommanditgesellschaft oder an einer GmbH, falls der Erblasser oder Schenker mit mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt war.
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Erwerber den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführt. Außerdem muss die Summe der Löhne und Gehälter, die der Erwerber in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern bezahlt, mindestens 400 v.H. der Lohnsumme betragen, die vom Erblasser oder Schenker vor der Übertragung durchschnittlich pro Jahr bezahlt wurde. Diese Lohnsummengrenze ist jedoch nur zu beachten, wenn mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt werden. Nach neuem Recht sind dabei auch die Beschäftigten von Tochtergesellschaften zu berücksichtigen, z.B. die Mitarbeiter der Betriebs-GmbH bei einer Betriebsaufspaltung.
Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist, dass der Betrieb oder die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, nicht zu viel schädliches Verwaltungsvermögen enthält, z.B. vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Aktien, Kunstgegenstände und Edelmetalle. Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf 50 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs nicht übersteigen.
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