Bundesfreiwilligendienst
Die Steuerfreiheit der Bezüge im Bundesfreiwilligendienst und im freiwilligen Wehrdienst sollte nach den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung ab 2013 abgeschafft werden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nun entschlossen, den Wehrsold sowie die Geldbezüge für andere freiwillige Dienste wie den Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr steuerfrei zu belassen und nur darüber hinausgehende Zuwendungen wie Wehrdienstzuschlag und unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung zu besteuern. Die meisten Betroffenen werden mit ihren steuerpflichtigen Bezügen unter dem Grundfreibetrag 8.130 € bleiben, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, bleibt es bei der bisherigen Steuerfreiheit. Weiterhin steuerfrei bleibt auch der Wehrsold für Reserveübungen der Bundeswehr.
Elektrofahrzeuge
Elektroautos sind gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Benzin-, Diesel- oder Gasantrieb in der Anschaffung erheblich teurer. Da sich die Besteuerung der Privatnutzung von Geschäfts- und Firmenwagen regelmäßig nach dem Brutto-Listenpreis bei Erstzulassung richtet, sind Elektrofahrzeuge steuerlich benachteiligt. Um diesen Nachteil auszugleichen, können ab 2013 für alle Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeuge je kWh Speicherkapazität der Batterie 500 € vom Brutto-Listenpreis abgezogen werden, höchstens jedoch 10.000 € pro Fahrzeug. Dieser Höchstbetrag vermindert sich jährlich um 500 €, da mit sinkenden Kosten für die Batteriesysteme gerechnet wird.
Prozesskosten
Prozesskosten können bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist das Gerichtsverfahren weder betrieblich noch beruflich veranlasst, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, soweit die Prozesskosten die von Einkommen und Kinderzahl abhängige zumutbare Belastung übersteigen. Nach bisherigem Recht genügte es laut Bundesfinanzhof für die Abzugsfähigkeit, dass der Prozess nicht mutwillig angestrengt wurde und Aussicht auf Erfolg bestand. Ab 2013 können private Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit geführt wird, um die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu sichern, z.B. bei einem Streit um das Umgangsrecht mit Kindern.
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