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Category Archive for: ‘Sonstiges’

Hinweise Oktober 2016

A. Erbschaft- und Schenkungsteuer

1. Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform

Nachdem die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Neu­regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer am 30. Juni 2016 ab­gelaufen ist, hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss gefunden, der rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten soll. Der Bundestag hat den Kompromiss bereits gebilligt; die Zustimmung des Bundesrats gilt als wahrscheinlich.

Gegenüber dem vom Bundestag am 24. Juni 2016 beschlossenen Gesetzentwurf (vgl. Hinweise Juli 2016 C.5.) haben sich nur klei­nere Änderungen ergeben. Hinzugekommen ist unter anderem eine Regelung, wonach sämtliche Gegenstände im Betriebsvermögen, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, wie normales Privatvermögen besteuert werden. Betroffen sind z.B. Yachten, Old­timer, Segelflugzeuge und Briefmarkensammlungen. Eine Aus­nahme gilt für Betriebe, die vorrangig solche Gegenstände herstellen oder damit handeln.

 

2. Schenkungen unter Ehegatten mit Einzelkonten

Laut Bundesfinanzhof (BFH) können hohe Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Ehegatten-Gemeinschaftskonto oder –depot Schenkungsteuer auslösen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass das Kontoguthaben beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört. Daher ist grundsätzlich der halbe Einzahlungsbetrag als Schenkung an den Partner anzusehen.

Nach einem neuen BFH-Urteil ist auch bei Einzelkonten von Eheleuten Vorsicht geboten. Wird z.B. ein größerer Geldbetrag von einem Konto der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes überwiesen, liegt laut BFH selbst dann eine Schenkung vor – und zwar in voller Höhe – wenn aufgrund gegenseitiger Kontovollmachten beide Ehegatten vor und nach der Übertragung gleichermaßen über das Geld verfügen können, sodass sich aus ihrer Sicht gar nichts ändert. Nur wenn es nachweislich eine Übereinkunft gab, wonach alle Einzelkonten und –depots unabhängig davon, auf welchen Namen sie lauten, beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen, liegt keine Schenkung vor. Der Nachweis ist meist nur durch eine im Vorhinein abgeschlossene schriftliche Vereinbarung möglich. Kann ein solches Schriftstück nicht vorgelegt werden, entsteht Schenkungsteuer, sobald durch derartige Übertragungen – zusammen mit anderen Zuwendungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – der persönliche Freibetrag von 500.000 € überschritten wird.

 

Unabhängig davon, ob Eheleute Einzelkonten oder ein Gemeinschaftskonto führen, ist somit vor größeren Zahlungen oder Übertragungen stets zu prüfen, ob es dadurch zwischen den Partnern zu einer Verschiebung der Eigentumsverhältnisse kommt, z.B. wenn ein gemeinsamer Lotteriegewinn dem Konto eines Ehegatten oder die Erbschaft eines Ehegatten dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben wird. Notwendige Vereinbarungen zwischen den Ehegatten sind im Vorhinein schriftlich festzuhalten. Das Gleiche gilt auch für unverheiratete Paare oder z.B. für Lotto-Spielgemeinschaften, wobei in diesen Fällen der niedrigere schenkungsteuerliche Freibetrag von meist nur 20.000 € und höhere Steuersätze das Problem verschärfen.

 

B. Ertragsteuern

1. Kindergeld für behinderte Kinder

Das Kindergeld für volljährige behinderte Kinder wird unbefristet gewährt, wenn das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine laufenden Einkünfte nicht ausreichen, um den allgemeinen Lebensbedarf erhöht um behinderungsbedingte Mehrkosten zu decken. Der allgemeine Lebensbedarf wird mit dem Existenzminimum von derzeit 8.652 € = monatlich 721 € angesetzt. Die behinderungsbedingten Mehrkosten müssen nachgewiesen werden. Ohne Nachweis wird monatlich 1/12 des Behindertenpauschbetrags angesetzt,. z.B. bei 100 v.H. Behinderung mit dem Merkmal H = hilflos 1/12 von 3.700 € = 308 €. Soweit die monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des behinderten Kindes durchschnittlich (721 € + 308 € =) 1.029 € nicht übersteigen, erhalten die Eltern Kindergeld.

Wurde die Behinderung durch einen Unfall verursacht und erhält das Kind deshalb vom Unfallverursacher eine Schmerzensgeldrente, gehört diese laut Bundesfinanzhof nicht zu den berücksichtigungspflichtigen eigenen Einkünften des Kindes und ist damit unschädlich für das Kindergeld. Das Schmerzensgeld soll ein Ausgleich sein für entgehende Lebensfreude und kein Ersatz für entgangenes Einkommen.

 

2. Bonuszahlungen der Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten verschiedene Bonusprogramme an, mit denen die Versicherten zu gesundheitsbewusstem Verhalten motiviert werden sollen. Nimmt der Versicherte z.B. an den empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen teil oder trainiert er regelmäßig im Fitnessstudio, erhält er eine Bonuszahlung. Bislang behandelt die Finanzverwaltung solche Zahlungen immer als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, d.h. die abziehbaren Sonderausgaben werden um die Bonuszahlung gemindert. Laut Bundesfinanzhof darf der Sonderausgabenabzug nicht gekürzt werden, wenn die Krankenkasse mit den Bonuszahlungen eigene Aufwendungen des Versicherten erstattet, z.B. für professionelle Zahnreinigung oder Yogakurse.

 

3. Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Kleine und mittlere Unternehmen können für geplante Investitionen der nächsten 3 Jahre einen Abzugsbetrag von bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 200.000 €, geltend machen und damit ihren Gewinn mindern. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Abzug nicht zulässig, wenn er nur vorgenommen wird, um Einkommenserhöhungen, z.B. nach einer Außenprüfung, auszugleichen.

Beispiel: Nach der Außenprüfung bei Bäckermeister Anton im Jahr 2016 erhöht das Finanzamt den Gewinn 2014 um 4.000 €. Anton macht daraufhin für 2014 nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) mit 4.000 € geltend für eine Teigknetmaschine, die er 2015 für 10.000 € erworben hat. Die Finanzämter haben in solchen Fällen den Abzug bisher verweigert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der Finanzverwaltung nun widersprochen. Ein IAB könne auch dann nachträglich abgezogen werden, wenn er offensichtlich nur dem Ausgleich von Mehrgewinnen diene. Sinn und Zweck des Abzugsbetrags sei es, die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Diesem Ziel diene auch ein nach der Außenprüfung geltend gemachter IAB, denn die Steuerersparnis durch den Abzugsbetrag könne zur Tilgung von Anschaffungsdarlehen verwendet werden.

 

In einem weiteren Urteil hat der BFH den Abzug eines IAB zugelassen, obwohl bei der Beantragung des Abzugs bereits feststand, dass die geplante Investition nicht mehr vom Unternehmer selbst durchgeführt werden konnte. Der Unternehmer hatte seinen Betrieb mittlerweile an den Sohn übertragen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein gewinnmindernder Abzugsbetrag in diesem Fall beim Vater nicht mehr zulässig. Laut BFH darf der Vater einen IAB geltend machen, wenn er zwar Investitionsabsicht hatte, die Investition dann aber erst nach der Betriebsübergabe vom Sohn durchgeführt wird.

 

4. Gestellung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber

Immer häufiger kommt es vor, dass Betriebe für ihre Mitarbeiter Fahrräder leasen, die die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Die Bandbreite an geleasten Rädern reicht dabei vom einfachen Tourenrad bis hin zum Pedelec, bei dem ein Elektromotor das Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt.

Für die private Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer – wie beim Dienstwagen – einen geldwerten Vorteil = Sachlohn versteuern.

Dieser ist monatlich mit 1 v.H. der auf volle 100 € abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers anzusetzen (1 v.H.-Regel). Beträgt beispielsweise die Preisempfehlung des Herstellers für ein Pedelec 2.975 €, muss der Arbeitnehmer für die Privatnutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich 1 v.H. x 2.900 = 29 € versteuern. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer für Radfahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen.

Die Fahrradgestellung durch den Arbeitgeber spart Lohnsteuer und Sozialabgaben: Dafür, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad privat nutzen darf, zahlt der Arbeitgeber ein um die Leasingrate gekürztes Gehalt aus (=Gehaltsumwandlung). Die Minderung des Gehalts um die Leasingrate ist meist höher als der Sachlohn nach der 1 v.H.-Regel. Beträgt im obigen Fall der Gestellung eines Pedelecs die monatliche Leasingrate 80 €, werden Lohnsteuer und Sozialabgaben monatlich statt auf einen Barlohn von 80 € nur auf einen Sachlohn von 29 € erhoben. Dies gilt allerdings nur, wenn das Dienstfahrrad aufgrund der Ausgestaltung von Leasing- und Überlassungsvertrag dem Arbeitgeber zuzuordnen ist.

 

Laut OFD Nordrhein-Westfalen ist das Fahrrad dem Arbeitnehmer zuzuordnen, wenn er das Fahrrad auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen darf und alle Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag des Arbeitgebers übernommen hat. In diesem Fall liegt kein Sachlohn vor, d.h. Lohnsteuer und Sozialversicherung sind aus dem ungekürzten Bruttolohn abzuführen.

 

C. Umsatzsteuer

 1. Steuersätze im Hotel

Übernachtungen im Hotel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. Begünstigt sind dabei neben der reinen Beherbergungsleistung auch alle Hotelleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, wie z.B. die Bereitstellung von Wasser, Strom, Bettwäsche, Handtüchern, Bademänteln, Mobiliar, Duschgel oder der Weckdienst.

Nicht berücksichtigt sind dagegen Hotelleistungen, die nicht unmittelbar der Zimmervermietung dienen. So unterliegen bereits bisher z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, Internetnutzung, Bezahlfernsehen, Überlassung von Sportgeräten oder Transport zum Hotel dem Regelsteuersatz von 19 v.H.

 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt der Regelsteuersatz auch für die Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste. Diese stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zimmervermietung, sondern dienten nur dem Abstellen des Fahrzeugs des Hotelgastes. Laut BFH wird die Parkplatznutzung immer mit 19 v.H. besteuert, unabhängig davon, ob die Parkplatznutzung vom Hotel überwacht wird oder ob überhaupt genügend Parkplätze für alle Hotelgäste vorhanden sind. Der Regelsteuersatz gilt auch, wenn die Überlassung eines Parkplatzes nicht gesondert vereinbart wurde, sondern im Gesamtpreis für die Übernachtung enthalten ist.

In der Hotelrechnung kann der Hotelier die Überlassung des Parkplatzes zusammen mit anderen nicht begünstigten Leistungen (jedoch ohne Halb- oder Vollpension) in einem Sammelposten = Business-Package oder Servicepauschale mit 19 v.H. Umsatzsteuer ausweisen. Einen Sammelposten von 20 v.H. des Gesamtentgelts hält die Finanzverwaltung für ausreichend.

 

2. Vorsteuerabzug bei Mietverträgen

Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer vermietet, kann der Mieter die Umsatzsteuer, die ihm der Vermieter berechnet, als Vorsteuer abziehen, soweit er das Grundstück für Abzugsumsätze verwendet, z.B. für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen.

Um den Vorsteuerabzug des Mieters zu gewährleisten, muss der Vermieter keine Mietrechnung ausstellen; es genügt, dass die für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben im Mietvertrag enthalten sind. Insbesondere sind anzugeben: Name und Anschrift von Vermieter und Mieter, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters, genaue Bezeichnung der vermieteten Räume, Nettomiete und Mietzahlungszeitraum = monatlich, quartalsweise oder jährlich sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Außerdem muss der Mietvertrag wie eine Rechnung ein Ausstellungsdatum und eine „Rechnungsnummer“ enthalten, d.h. eine Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer.

 

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass der Vorsteuerabzug des Mieters entfällt, wenn der Mietvertrag lediglich die Nettomiete und die Angabe „zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer“ enthält. In diesem Fall fehlt die Angabe des Umsatzsteuersatzes und des Steuerbetrags. Dasselbe gilt für andere Verträge über Dauerleistungen, z.B. Wartungsverträge.

Fehlen einzelne Pflichtangaben, kann der Vorsteuerabzug durch Berichtigung der Rechnung oder des Vertrags mit Nachholung der fehlenden Angaben gerettet werden. Nach bisheriger Auffassung entfaltet die Berichtigung jedoch keine Rückwirkung. Werden Rechnungen erst Jahre nach der Ausstellung berichtigt, z.B. weil die fehlenden Angaben im Rahmen einer Außenprüfung moniert wurden, ist mit erheblichen Nachzahlungszinsen zu rechnen. Das Finanzamt wird den Abzug im Jahr der Rechnungstellung streichen und erst in dem Jahr, in dem die berichtigte Rechnung vorgelegt wird, wieder gewähren.

 

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) widerspricht diese Verwaltungspraxis europäischem Recht. Nach Ansicht des EuGH wirkt die Berichtigung einer mangelhaften Rechnung grundsätzlich auf den Moment der Rechnungsausstellung zurück, d.h. das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug nicht rückwirkend streichen. Dies gilt zumindest dann, wenn die berichtigte Rechnung dem Finanzamt vorgelegt werden kann, bevor der Vorsteuerabzug gestrichen wird, z.B. noch während der laufenden Außenprüfung. Trotz dieser positiven Entscheidung des EuGH sollte nach wie vor sehr genau darauf geachtet werden, dass Rechnungen und Mietverträge die erforderlichen Angaben enthalten. Sollte der Aussteller der Rechnung nicht willens oder wegen Tod oder Insolvenz nicht mehr in der Lage sein, die Rechnung oder den Vertrag nachträglich zu berichtigen, besteht die Gefahr, dass der Vorsteuerabzug vollständig entfällt.

 

D. Sonstiges

 1. Kaufprämie für Elektrofahrzeuge

Käufer oder Leasingnehmer von bestimmten neu zugelassenen Elektrofahrzeugen erhalten seit 18. Mai 2016 eine Kaufprämie = Umweltbonus. Gefördert werden reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride). Die geförderten Fahrzeugmodelle sind in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgestellten Liste enthalten. Das Fahrzeug darf nicht vor Ablauf von 6 Monaten weiterveräußert werden. Nicht begünstigt sind Fahrzeuge, die bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert werden, sowie Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis für das Basismodell über 60.000 €.

Bund und Automobilhersteller tragen den Umweltbonus je zur Hälfte. Das BAFA zahlt 2.000 € für Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge und 1.500 € für Plug-in-Hybride. Die Automobilhersteller müssen den Kaufpreis um mindestens 2.000 € bzw. 1.500 € mindern.

Der Antrag auf Umweltbonus ist elektronisch beim BAFA zu stellen. Beizufügen ist der Kauf- oder Leasingvertrag oder die verbindliche Bestellung. Das BAFA erlässt daraufhin einen Zuwendungsbescheid. Innerhalb von 10 Monaten nach dem Datum des Zuwendungsbescheids ist ein Verwendungsnachweis elektrisch einzureichen mit Rechnung, Fahrzeugbrief und –schein. Anschließend zahlt das BAFA seinen Anteil am Umweltbonus aus.

Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge, die bis 2015 zugelassen wurden, sind zudem 10 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Bei Zulassung ab 2016 sind diese Fahrzeuge 5 Jahre vollständig und danach zu 50 v.H. steuerbefreit. Plug-in-Hybride sind nicht befreit.

Noch unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU stehen folgende Fördermaßnahmen:

  • 10 Jahre Kfz-Steuerbefreiung für Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge bei Zulassung ab 2016,
  • lohnsteuerfreies Aufladen des Fahrzeugs beim Arbeitgeber,
  • Zuschuss des Arbeitgebers zu einer Ladeeinrichtung beim Arbeitnehmer kann mit 25 v.H. pauschal lohnversteuert werden.

 

2. Preismanipulation bei eBay-Auktionen

Wer Ware auf eBay oder auf einer anderen Internetplattform zur Versteigerung anbietet, darf nicht selbst mitbieten. Gebote von Anbietern, die dies dennoch tun und dadurch den Preis nach oben treiben oder denselben Effekt durch Einschaltung eines nur zum Schein mitbietenden Strohmanns erzielen, sind nichtig. Wer aufgrund solcher Preismanipulationen den angebotenen Gegenstand teurer oder gar nicht ersteigert, hat Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt auch dann, wenn ein wertvoller Gegenstand zu einem Startpreis von 1 € angeboten wird und außer dem Anbieter selbst oder seinem Strohmann nur ein Interessent mitbietet. Dieser hat dann Anspruch auf Aushändigung des Gegenstands zum Preis seines erstens Gebots, z.B. von 1 €. Ist  der Verkäufer nicht mehr im Besitz der Ware, hat der Bieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Marktwerts abzüglich seines ersten Gebots.

Der auf diese Art zustande kommende Erwerb eines Gegentands im Wert von z.B. 20.000 € zum symbolischen Preis von 1 € ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht sittenwidrig, weil jeder, der etwas versteigert, damit rechnen muss, nur das Mindestgebot zu erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn es sich beim potenziellen Käufer um einen sogenannten Abbruchjäger handelt. So werden Personen bezeichnet, die vorrangig nicht an der Ersteigerung von Gegenständen, sondern an Schadensersatz interessiert sind, z.B. wenn eine Auktion vom Anbieter vorzeitig abgebrochen wird. Dass der Abbruchjäger sich rechtsmissbräuchlich verhält, steht seinem Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich auch der Anbieter missbräuchlicher Techniken bedient wie im Urteilsfall der Preistreiberei durch Eigengebote.

 

3. Basiszins der Deutschen Bundesbank

1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 ./. 0,83 v.H.

Seit 1. Juli 2016 ./. 0,88 v.H.

Mit freundlicher Empfehlung

Hinweise Juli 2015

A. Einkommensteuer

1. Änderungen beim Einkommensteuertarif und bei den Vergünstigungen für Kinder

Der Bundestag hat eine Erhöhung des Grundfreibetrags, der allen Steuerpflichtigen zusteht, von bisher 8.354 € jährlich auf 8.472 € beschlossen. Die Anhebung war aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, da der bisherige Grundfreibetrag nicht mehr ausreichte, um das Existenzminimum steuerlich freizustellen. Die Erhöhung des Grundfreibetrages gilt rückwirkend ab Januar 2015, darf jedoch bei der Berechnung der Lohnsteuer erst in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt werden, d.h. die Steuerminderung für das ganze Jahr durch den erhöhten Freibetrag wird mit der Lohnsteuer für Dezember 2015 nachgeholt; die bereits erstellten Lohnabrechnungen seit Januar 2015 müssen nicht berichtigt werden. Für 2016 ist eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.652 € vorgesehen. Außerdem sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2016 erhöht werden. So soll z.B. der Spitzensteuersatz von 42 v.H. bei einem Alleinstehenden erst ab einem Einkommen von 53.666 € angewendet werden, statt bisher ab 52.882 €. Die Erhöhung der Tarifeckwerte soll der „kalten Progression“ entgegenwirken, die zu einer stetig steigenden Steuerbelastung führt, wenn sich das nominelle Einkommen nur aufgrund der Geldentwertung erhöht, während das reale Einkommen unverändert bleibt.

Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen, z.B. an der erwachsene Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, auf 8.472 € (2016: 8.652 €).

 

Das monatliche Kindergeld wird rückwirkend ab Januar 2015 um 4 € erhöht und beträgt damit für das erste und zweite Kind 188 €, für das dritte Kind 194 € und für das vierte und jedes weitere Kind 219 € pro Monat. 2016 steigt das Kindergeld um weitere 2 €. Der Kinderfreibetrag, den Eltern mit höheren Einkommen anstelle des Kindergelds bei der Einkommensteuerveranlagung abziehen können, steigt von bisher 4.368 € für zusammenveranlagte Eltern auf 4.512 € (2016: 4.608 €).

Alleinerziehende Mütter und Väter können neben dem Kinderfreibetrag einen Entlastungsbetrag abziehen, der ihre Mehraufwendungen für die Kinderbetreuung berücksichtigen soll. Dieser Entlastungsbetrag steigt 2015 von bisher 1.308 € pro Jahr auf 1.908 € für das erste Kind und erhöht sich zudem um 240 € für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

 

2. Abschlagszahlungen an Architekten und Ingenieure

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Architekten und Ingenieure, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, den Gewinn aus langfristigen Aufträgen nicht erst mit Abnahme ihrer Leistungen durch den Auftraggeber versteuern, sondern bereits mit Stellung der Abschlagsrechnungen für abgeschlossene Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Gewinn wird nicht wie bisher erst bei Beendigung des Auftrags versteuert, sondern bereits vorher verteilt über die Laufzeit des Projekts (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2014/15; B.1.).

 

Laut Bundesfinanzministerium soll das Urteil ab 2015 in der Steuerbilanz angewendet werden. Der Mehrgewinn 2015, der durch die vorgezogene Besteuerung entsteht, kann auf bis zu 3 Jahre verteilt werden. Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer darf das Urteil in der Handelsbilanz nicht angewendet werden, z.B. bei einer Ingenieurs-GmbH.

 

Beispiel:

Architekt Anton plant den Bau eines Mietshauses im Auftrag des Bauherren Bruno. Anton hat bis zum Abschluss der Ausführungsplanung im Dezember 2015 entsprechend der HOAI insgesamt Abschlagsrechnungen in Höhe von 52 v.H. des Gesamthonorars gestellt. Die Errichtung des Gebäudes, die Anton als Bauleiter überwachen soll, erfolgt erst 2016. Wenn Anton bilanziert, muss er nach neuem Recht die bis Dezember 2015 berechneten Abschläge abzüglich der bis dahin angefallenen Kosten bereits im Jahr 2015 versteuern. Auf Antrag kann der Mehrgewinn jedoch auf die Jahre 2015 bis 2017 verteilt werden. Ermittelt Anton seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, versteuert er die Abschläge wie bisher mit Zahlungseingang.

 

3. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

Sachgeschenke an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer sowie an eigene Arbeitnehmer, z.B. Weihnachtsgeschenke oder Musicalkarten, können vom Schenker bzw. Arbeitgeber pauschal versteuert werden, um die Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden. Geschenke an Angehörige von Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern können auch in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Die pauschale Einkommensteuer auf steuerpflichtige Sachzuwendungen beträgt 30 v.H. der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bezahlt der Schenker die pauschale Steuer, muss der Empfänger das Geschenk nicht mehr als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn versteuern.

 

Nach neuer Auffassung entfällt die pauschale Einkommensteuer bei Sachzuwendungen, die beim Empfänger nicht steuerpflichtig sind, z.B. Geschenke an Privatkunden und Steuerausländer.

Laut Finanzverwaltung müssen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 €, die Arbeitnehmern oder Dritten zu einem persönlichen Anlass gewährt werden, nicht pauschal versteuert werden. Erhält z.B. die Ehefrau eines Geschäftsfreundes als Geburtstagsgeschenk einen Blumenstrauß im Wert von 60 €, ist für diese Aufmerksamkeit keine pauschale Einkommensteuer abzuführen. Unverändert sind jedoch Geschenke an Geschäftsfreunde und deren Angehörige über 35 € nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sachbezüge für Arbeitnehmer bis zur Freigrenze von 44 € pro Monat, die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Streuwerbeartikel mit einem Wert bis 10 € werden wie bisher nicht in die pauschale Besteuerung einbezogen.

 

Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und Gewinnspielen sowie Prämien für Neukundenwerbung und Vertragsabschlüsse unterliegen ebenfalls nicht der pauschalen Besteuerung. Gewinne aus Preisausschreiben usw. sind regelmäßig steuerfrei, während die Prämien für Neukundenwerbung und Vertragsabschlüsse vom Empfänger zu versteuern sind.

 

4. Nachweise bei Auslandsspenden

Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke können bis höchstens 20 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 v.H. der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern als Sonderausgabe abgezogen werden. Spenden in das Vermögen einer begünstigten Stiftung sind darüber hinaus bis 1 Mio. € oder bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 2 Mio. € verteilbar auf 10 Jahre abzugsfähig.

 

Auch Spenden an ausländische Organisationen können als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn diese in einem Mitgliedstaat der EU mit Norwegen, Island und Liechtenstein ansässig sind und im Inland als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt wären, wenn sie hier ihren Sitz hätten. Den Nachweis, dass der Empfänger der Spende gemeinnützig usw. ist und dass die Spende ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt wird, muss der Spender erbringen. Zwar kann das Finanzamt nicht verlangen, dass die vorgelegte Spendenbescheinigung dem deutschen amtlichen Vordruck entspricht. Wenn jedoch Angaben fehlen, die nach deutschem Recht vorgeschrieben sind, ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, sich die entsprechenden Informationen im Wege der Amtshilfe aus dem Ausland zu besorgen.

Der Nachweis der satzungsmäßigen Verwendung der Spende kann durch Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte des Spendenempfängers oder, wenn solche fehlen, durch andere geeignete Unterlagen erbracht werden. Wenn es jedoch einen Rechenschaftsbericht gibt, darf das Finanzamt vom Spender eine Ausfertigung anfordern. Kommt der Spender dieser Aufforderung nicht nach, kann der Sonderausgabenabzug verweigert werden.

Nicht betroffen von diesen Einschränkungen sind Spenden an deutsche Organisationen, die ins Ausland fließen, z.B. Welthungerhilfe. Hier ist eine Spendenbescheinigung auf deutschem Vordruck ausreichend. In Katastrophenfällen, z.B. Erdbeben in Nepal, pflegt das Bundesfinanzministerium die Finanzämter anzuweisen, einen vereinfachten Zahlungsnachweis ohne Spendenbescheinigung anzuerkennen (Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking).

 

5. Verluste bei Immobiliendarlehen durch Aufwertung des Schweizer Franken

In der Vergangenheit wurden Immobilienkredite wegen günstiger Konditionen häufig in der Schweiz aufgenommen. Nachdem die Schweizerische Notenbank im Januar 2015 den Wechselkurs freigegeben hat mit der Folge einer deutlichen Aufwertung des Schweizer Franken, müssen für die Rückzahlung solcher Kredite wesentlich höhere Eurobeträge aufgewendet werden als bei Aufnahme des Darlehens geplant.

 

Diese Mehraufwendungen können bei vermieteten Grundstücken nicht steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie führen auch nicht zu erhöhten Anschaffungskosten der Immobilie, die den Eigentümer zu einer höheren Abschreibung berechtigen würden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich um steuerlich unbeachtliche private Vermögensverluste.

Bei Darlehen im Betriebsvermögen führt der erhöhte Rückzahlungsbetrag dagegen zu Betriebsausgaben.

 

6. Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung

Veräußerungsgewinne können auch im Privatvermögen steuerpflichtig sein, z.B. wenn ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung wieder verkauft wird. Die 10-jährige Veräußerungsfrist beginnt und endet jeweils am Tag des notariellen Vertrags über das Grundstück.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine im Kaufvertrag enthaltene aufschiebende Bedingung das Ende der 10-Jahresfrist nicht beeinflusst, z.B. wenn die Wirksamkeit des Kaufvertrags von einer Änderung des Bebauungsplans abhängig gemacht wird oder vom Vorliegen einer Baugenehmigung. Durch den rechtlich bindenden Vertragsabschluss haben sich beide Vertragsparteien festgelegt; die Vertragsbeziehung kann nicht mehr einseitig gelöst werden. Der Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt, ist damit für die Beurteilung der Veräußerungsfrist nicht maßgebend.

Sollen steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte vermieden werden, dürfen rechtlich bindende Verträge erst nach Ablauf der 10-Jahresfrist geschlossen werden. Eine aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag ändert daran nichts.

 

B. Sonstiges

1. Umsatzsteuer bei professioneller Zahnreinigung und Zahnaufhellung

Heilbehandlungen eines Zahnarztes sind von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören sämtliche zahnärztlichen Leistungen zur Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Erkrankungen. Laut Finanzverwaltung sind auch die Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung umsatzsteuerfrei, da sie der zahnmedizinischen Vorbeugung dienen. Anders ist die Verwaltungsauffassung zur Zahnaufhellung (Bleaching). Diese sei eine ästhetische Behandlung und daher umsatzsteuerpflichtig. Nach der Rechtsprechung können dagegen auch ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfrei sein, wenn sie medizinisch notwendig sind, z.B. wegen einer Krankheit oder Verletzung. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt die Umsatzsteuerfreiheit auch für Folgebehandlungen, wenn die Vorbehandlung medizinisch notwendig war. Im Urteilsfall hatte eine frühere Wurzelkanalbehandlung zu Verdunklungen des behandelten Zahns geführt. Die im Anschluss vom Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung war laut BFH umsatzsteuerfrei.

 

2. Kassenführung und Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. Die Nachprüfbarkeit der Tageseinnahmen muss auch bei Einnahmenüberschussrechnern gewährleistet sein. Die Tagessumme kann bei Bargeschäften, z.B. in Restaurants, Bäckereien oder im Einzelhandel, durch Kassenstreifen, Tagesendsummenbons oder manuelle Kassenberichte nachgewiesen werden. Bei bargeldintensiven Betrieben besteht kein Unterschied in der Kassenführung zwischen Einnahmenüberschussrechnern und Bilanzierenden.

Wer eine elektronische Registrierkasse einsetzt, muss sämtliche Daten 10 Jahre jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren. Alle steuerlich relevanten Einzeldaten müssen unveränderbar in einem auswertbaren Datenformat innerhalb des Geräts oder auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Daten, z.B. durch Speicherung nur der Rechnungsendsummen. Ein Vorhalten der Daten allein in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die zum Gerät gehörenden Bedienungs- und Programmieranleitungen sind ebenfalls aufzubewahren.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt bei einer Außenprüfung auf alle gespeicherten Einzeldaten zugreifen darf. Verhindert der Unternehmer den Zugriff durch Löschung, darf der Außenprüfer die Einnahmen schätzen. Auch Daten eines der Buchführung vorgelagerten Systems, z.B.  eines Warenwirtschaftssystems bei Apotheken, elektronischen Waagen bei Metzgern, Speicherdaten eines Geldspielgerätes oder eines Taxameters, sind aufbewahrungspflichtig.

Elektronische Registrierkassen ohne komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten dürfen ab 1. Januar 2017 nicht mehr verwendet werden. Soll die Kasse weiterhin elektronisch geführt werden, muss zum Jahreswechsel 2016/2017 das Kassensystem zwingend ersetzt werden.

 

Unternehmer sind allerdings nicht verpflichtet, eine elektronische Registrierkasse oder ein PC-Kassensystem zu verwenden. Wird eine offene Ladenkasse geführt, z.B. eine schlichte Geldkassette im Kiosk, muss zumindest ein ordnungsgemäßer Kassenbericht erstellt werden mit täglicher Zählung des Bargeldbestandes und retrograder Wertermittlung der Tageseinnahmen: Kassenendbestand + Privatentnahmen + Barzahlung von Eingangsrechnungen ./. Einlagen in die Kasse, z.B. Münzgeld vom Bankkonto ./. Kassenanfangsbestand = Tagesbareinnahmen. Weist die Kassenführung erhebliche Mängel auf, z.B. weil der Bargeldbestand nicht täglich gezählt wurde oder weil keine ordnungsgemäßen Kassenberichte vorliegen, ist nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf eine Hinzuschätzung von 8 v.H. des erklärten Umsatzes zulässig, auch wenn ansonsten keine Hinweise auf nicht erfasste Einnahmen vorliegen.

 

3. Neues Erbrecht in der EU

Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland, gilt bisher deutsches Erbrecht, auch wenn der Deutsche dauerhaft in einem ausländischen Staat gelebt hat = Staatsangehörigkeitsprinzip.

Tritt der Tod ab 17. August 2015 ein, entscheidet bei Erbfällen in der EU ohne Großbritannien, Irland und Dänemark der Ort des letzten Lebensmittelpunkts darüber, welches Erbrecht anzuwenden ist = Aufenthaltsprinzip. Deutsches Erbrecht kann jedoch durch eindeutige Bestimmung im Testament oder Erbvertrag auch weiterhin gewählt werden. Die Wahl des deutschen Erbrechts trotz dauerndem Aufenthalt im Ausland ist wegen der teilweise stark vom deutschen Recht abweichenden erbrechtlichen Regelungen in anderen EU-Staaten unbedingt zu empfehlen.

 

Beispiel:

Ein deutsches Rentnerehepaar lebt an der spanischen Costa Blanca von einer kleinen Altersrente und von Mieterträgen aus einer Wohnung in München, die dem Ehemann gehört. Zum erwachsenen Sohn in Deutschland hat das Ehepaar keinen Kontakt mehr. Spanien ist damit der Lebensmittelpunkt der Ehegatten. In einem gemeinschaftlichen Testament haben sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Stirbt der Ehemann bis 16. August 2015, gilt wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit deutsches Erbrecht. Die Witwe wird Alleinerbin und kann weiterhin von den Mieterträgen der Münchener Wohnung leben.

Stirbt der Ehemann ab 17. August 2015, ohne das deutsche Erbrecht im Testament gewählt zu haben, gilt wegen seines Lebensmittelpunktes in Spanien spanisches Erbrecht. Das Ehegattentestament ist in den meisten Regionen Spaniens unbekannt und damit unwirksam. Nach allgemeinem spanischem Erbrecht erbt die Witwe nichts, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind. Der Sohn erbt entgegen den Absichten der Eltern die Münchener Wohnung und damit die Existenzgrundlage der Witwe.

 

4. Automatischer Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Die meisten EU-Mitgliedstaaten melden Zinserträge von EU-Ausländern automatisch jedes Jahr an deren Wohnsitzfinanzämter im Heimatstaat.

Bankkunden in Luxemburg und Österreich können bisher wählen zwischen einem Quellensteuerabzug von 35 v.H. und einer Meldung an das Wohnsitzfinanzamt. Die Zinserträge müssen in der deutschen Steuererklärung angegeben werden unter voller Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, d.h. es kann sich auch eine Steuererstattung ergeben. Ab dem Jahr 2015 werden Zinserträge aus Luxemburg automatisch gemeldet. Für Zinserträge aus Österreich bleibt es 2015 beim Wahlrecht Meldung oder Quellensteuerabzug.

Der automatische Informationsaustausch mit EU-Staaten wird im Jahr 2017 ausgedehnt auf Dividenden, Veräußerungserlöse aus Finanzanlagen und Kontoguthaben. Gemeldet werden bereits die Daten des Jahres 2016. Auch Österreich meldet dann automatisch, d.h. das Wahlrecht zum Quellensteuerabzug ohne Meldung an das Wohnsitzfinanzamt entfällt.

Für Zinserträge aus der Schweiz bleibt es 2016 noch beim Wahlrecht zwischen 35 v.H. Quellensteuer und Meldung an das Wohnsitzfinanzamt. Nach einem geplanten Steuerabkommen meldet die Schweiz ab 2018 automatisch wie die EU-Staaten Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse aus Finanzanlagen und Kontostände von EU-Bürgern, erstmalig Daten des Jahres 2017.

 

5. Basiszins der Deutschen Bundesbank

1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 ./. 0,78 v.H.

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ./. 0,83 v.H. = keine Änderung zum 1. Juli 2015.

 

Mit freundlicher Empfehlung

Vorsorglicher Verzicht auf Befreiung einer Grundstückslieferung

Bei Veräußerung eines Mietobjekts fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Erwerber die Vermietung fortführen will. Es liegt dann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor. Erkennt die Finanzverwaltung bei einer späteren Außenprüfung jedoch die Geschäftsveräußerung nicht an, ist die Grundstücksveräußerung zwar steuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit. Obwohl auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer entsteht, drohen dem Verkäufer wegen der steuerfreien Lieferung die unangenehmen Folgen einer Vorsteuerberichtigung. Hat der Vermieter bei Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts Vorsteuer abgezogen und sind seither noch keine 10 Jahre vergangen, muss die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden.
Nicht selten vereinbaren die Beteiligten daher im notariellen Kaufvertrag über Mietgrundstücke, dass der Veräußerer auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstückslieferung verzichtet, falls das Finanzamt die Geschäftsveräußerung ablehnt und von einer steuerbaren Grundstückslieferung ausgeht = bedingte Option zur Umsatzsteuerpflicht.
Die Finanzverwaltung weist nun darauf hin, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der bedingten Option erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts erfolgt, d.h. erst bei Nichtanerkennung der Geschäftsveräußerung durch die Außenprüfung. Ist zu diesem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung des Jahres, in dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde, bereits bestandskräftig, geht der Verzicht in Leere.
Vermeiden lässt sich die Vorsteuerberichtigung durch Vereinbarung einer unbedingten Option. Dabei vereinbaren die Beteiligten im notariellen Kaufvertrag den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung und erklären gleichzeitig, dass sie die Grundstückslieferung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung behandeln. Anders als die bedingte Option wirkt die unbedingte Option bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Eingetragene Lebenspartner

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Verheiratete und eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuer künftig gleichbehandelt werden. Deshalb kommen eingetragene Lebenspartnerschaften nun ebenfalls in den Genuss des Ehegattensplittings. Dies soll rückwirkend ab 2001 für alle noch offenen Fälle gelten. Die Gleichstellung gilt für alle Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Somit können eingetragene Lebenspartner künftig bereits beim Lohnsteuerabzug durch Wahl des Faktorverfahrens oder der Steuerklassenkombination III/V eine Steuerminderung erreichen.

Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Laut Finanzverwaltung müssen elektronische Fahrtenbücher gegenüber manuellen Fahrtenbüchern zusätzliche Anforderungen erfüllen:
Wie bei allen elektronisch erstellten Unterlagen ist die maschinelle Auswertbarkeit der Daten über die gesamte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu gewährleisten. Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein oder gesondert ausgewiesen werden. Der Fahrer muss den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner binnen 7 Kalendertagen nach der Fahrt erfassen. Zur Dokumentation muss das elektronische Fahrtenbuch das Datum der Eintragung festhalten. Bloße Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten und Zusammenfassung der Restkilometer als Privatfahrten genügt nicht. Es müssen auch sämtliche Privatfahrten einzeln aufgezeichnet werden.
Da eine Zertifizierung von Fahrtenbuch-Programmen durch die Finanzverwaltung nicht vorgesehen ist, muss bei der Anschaffung und Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs geprüft werden, ob es die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.

Ausbildungskosten für Praxisnachfolger

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung eigener Kinder sind in der Regel nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Ein Abzug als Betriebsausgabe kommt nur in Frage, wenn die Aufwendungen ganz überwiegend im Interesse des Betriebs geleistet werden. Soll das Kind zum Praxisnachfolger ausgebildet werden, verlangt der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Ausbildung sich objektiv eignet, d.h. zur notwendigen Qualifikation führt, und dass die Übernahme der Kosten dem Fremdvergleich standhält. Dazu müssen vergleichbare Fälle im eigenen Betrieb nachgewiesen werden oder es muss eine solche Förderung in vergleichbaren Betrieben üblich sein.
Der BFH hat Aufwendungen eines Kieferorthopäden für die Ausbildung seines bei ihm angestellten Sohnes vom Zahnarzt zum Kieferorthopäden nicht zum Abzug zugelassen. Der Vater habe sich nicht ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten Nachfolger bemüht und konnte vergleichbare Fälle weder in seiner eigenen Praxis noch in fremden Betrieben nachweisen.
Ein voller Abzug der Ausbildungskosten für Praxisnachfolger ist jedoch möglich, wenn der Nachfolger die Kosten selbst trägt, z.B. aus vom Vater geschenkten Mitteln. Der Sohn kann die Aufwendungen abziehen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben. Sollten seine Einnahmen während der Ausbildung nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen und mit künftigen Einnahmen des Sohnes verrechnet werden.

Pachtverzicht bei Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt z.B. vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH das Betriebsgrundstück an die Gesellschaft verpachtet. Die Verpachtung des Grundstücks führt zu gewerblichen Einkünften des Gesellschafters und sowohl das Grundstück als auch der GmbH-Anteil befinden sich im einkommensteuerlichen Betriebsvermögen.
Steckt die Betriebs-GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verzichten die Gesellschafter häufig auf ihre Pachtansprüche, um die GmbH in der Krise zu stärken. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen davon aus, dass der Pachtverzicht erfolgt, um von der GmbH nach überstandener Krise wieder Gewinnausschüttungen zu erhalten. Da diese Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen jedoch nur zu 60 v.H. einkommensteuerpflichtig sind, seien sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem verpachteten Grundstück nur zu 60 v.H. abzugsfähig, z.B. Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Grundstücks.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Abzugsbeschränkung nicht für substanzbezogene Aufwendungen, wie die Abschreibung eines verpachteten Betriebsgebäudes oder Renovierungskosten. Diese Aufwendungen seien auch bei verbilligter oder unentgeltlicher Überlassung des Grundstücks an die Betriebs-GmbH zu 100 v.H. als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für die restlichen Aufwendungen des Besitzunternehmens, wie Schuldzinsen, Gebäudeversicherungen oder Grundsteuer, gelte die Abzugsbeschränkung nur dann, wenn der Pachtverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, d.h. wenn ein fremder Dritter nicht auf die Pacht verzichtet hätte. Werden die Pachtzahlungen nur befristet bis zur Überwindung der Krise der GmbH ausgesetzt oder verringert und verzichten auch andere Gläubiger der Gesellschaft auf einen Teil ihrer Forderungen, seien auch diese Aufwendungen voll abzugsfähig.