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Daily Archive for: ‘Januar 9th, 2020’

BFH: Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten ("Mietereinbauten") im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. So der BFH (Az. V R 5/18).

BFH: Verzicht auf Steuerfreiheit der Vermietung

Nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilbar sind nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge. Dies entschied der BFH (Az. V R 46/17).

BFH: Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug – handelsübliche Bezeichnung

Der BFH hatte zu klären, welche Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment (hier: Mode) zu stellen sind (Az. XI R 28/18).

BFH zu Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen

Der BFH hat zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Tochtergesellschaft, zur Teilwertabschreibungen bei Konzernrückhalt sowie zur Umqualifizierung von Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen Stellung genommen (Az. I R 32/17).

BFH: Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren bindend

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der ehemalige Geschäftsführer im eigenen Verfahren wegen Haftung für Lohnsteuer mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er wegen offener Gehaltsforderungen selbst Insolvenzgläubiger des Steuerschuldners ist (Az. VII R 5/18).

BFH zur Auslegung von Einspruchsschreiben

Der BFH hatte zur Frage der Auslegung/des Umfangs des Anfechtungsbegehrens zu entscheiden, wenn die Einspruchsschrift als Betreff (nur) die Bescheidüberschrift wiedergibt, und erst nach mehreren Schreiben des Steuerpflichtigen und eines Gesprächs an Amtsstelle schriftliche Einwendungen gegen die im angefochtenen Bescheid erstmalig erfolgte Zinsfestsetzung geltend gemacht werden (Az. IX R 4/19).

Besetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie vorläufig untersagt

Das ArbG Berlin hält die Grundsätze des Konkurrentenschutzes, wonach jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hat, für anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handelt. Die Stiftung dürfe die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen (Az. 45 Ga 15221/19).
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