Aktuelles

Kabinett beschließt erweiterte Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung von Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen beschlossen.

BFH zu § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i. d. F. des StÄndG 2003) und zeitlich nachfolgendes DBA

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 50d Abs. 8 EStG wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG und der lex-posterior-Regel durch ein später erlassenes DBA verdrängt wird (Az. I R 64/13).

BFH zu steuerfreien Leistungen eines Erziehungsbeistands

Laut BFH kann sich ein selbständiger Erziehungsbeistand für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden. (Az. V R 46/15).

BFH zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter einer Auflage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage der Wert der Auflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG auch dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer wegen einer Steuerbefreiung nicht abgezogen werden kann (Az. II R 57/14).

BFH: Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem lt. BFH hierfür die Feststellungslast (Az. II R 41/14).

Keine analoge Anwendung der Regelungen zu Übergangsleistungen des Berufskrankheitenrechts auf Arbeitsunfälle

Soweit der Gesetzgeber zum Ausgleich eines Minderverdienstes bei Arbeitsunfällen keine der Regelung im Berufskrankheitenrecht vergleichbare Bestimmung vorgesehen habe, verstoße dies nicht gegen Verfassungsrecht. So das SG Karlsruhe (Az. S 1 U 828/16).

BEREC veröffentlicht finale Leitlinien zur Netzneutralität

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) hat die finalen Leitlinien zur Netzneutralität veröffentlicht. Ziel der Leitlinien ist lt. Bundesnetzagentur die einheitliche Anwendung der EU-Verordnung, um den Zugang zu einem offenen und freien Internet zu gewährleisten.

Verzinsung eines Versorgungskapitals

Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass ein dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall zustehendes Versorgungskapital in zwölf Jahresraten auszuzahlen und mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen ist, den der Arbeitgeber festlegt, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen der BRD und der Französischen Republik orientiert. So das BAG (Az. 3 AZR 272/15).

Betriebsrentenanwartschaft – beitragsbezogene Leistungszusage

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrentenanwartschaft umzuwandeln. Das Gesetz verlangt, dass in der Versorgungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird. Darauf wies das BAG hin (Az. 3 AZR 228/15).

AWO kann Betriebsrätin nicht außerordentlich kündigen – Herkunft einer Trauerkarte bleibt ungeklärt

Laut LAG Hamm kann bei der außerordentlichen Verdachtskündigung einer Betriebsrätin die Zustimmung des Betriebsrats nur unter engen Voraussetzungen ersetzt werden. Eine provozierende Trauerkarte, deren handschriftlicher Zusatz mit nicht genügender Wahrscheinlichkeit von der Betriebsrätin stamme, reiche dafür nicht aus (Az. 7 TaBV 45/16).