Aktuelles

13. Monatsgehalt: Keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts durch Regelung in Betriebsvereinbarung

Das SG Stuttgart entschied, dass eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das 13. Monatsgehalt gestaffelt in monatlichen Raten ausgezahlt wird, keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts darstellt (Az. S 11 AL 3372/18).

Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz

Ein dreijähriges Kind hat gegen die Stadt Mainz einen Anspruch darauf, ihm ab spätestens 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 10851/19.OVG).

Kündigung einer Betriebswohnung erst 11 Jahre nach Ausscheiden aus Dienst wegen Verwirkung unwirksam

Der Kündigung einer Betriebswohnung wegen Ausscheidens aus dem Dienst steht elf Jahre später das nun schützenswerte Vertrauen des Mieters in den Fortbestand des Mietverhältnisses entgegen. Dies entschied das AG München (Az. 472 C 22568/18).

Eckpunkte für zukünftiges Postgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 01.08.2019 Eckpunkte für eine Überarbeitung des Postrechts vorgelegt. Mit dem Eckpunktepapier will das Bundeswirtschaftsministerium das Postrecht modernisieren und die Verbraucherrechte stärken. Auf Basis der Eckpunkte und der nun folgenden Konsultationen soll bis Ende des Jahres ein Referentenentwurf zur Novelle des Postgesetzes vorgelegt werden.

Ist die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig?

Das FG Baden-Württemberg legt dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerbefreiungsnorm für Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG) mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar ist (Az. 14 K 3709/16).

Versagung der Erwerbsminderungsrente wegen Verweigerung einer psychiatrischen Begutachtung ohne Begleitperson

Der Rentenversicherungsträger kann eine Erwerbsminderungsrente solange versagen, bis der Antragsteller bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen ausreichend mitwirkt. Für eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet setzt dies voraus, dass der Antragsteller bereit ist, sich ohne eine Begleitperson untersuchen zu lassen. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 105 R 57/18).

BFH zum häuslichen Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 16/15).

BFH: Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. So entschied der BFH (Az. IV R 30/16).

BFH: Wiedereinsetzung – Versendung einer Datei aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen und wenn er nach dem Versenden an Stelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatzes erhalten hat. Dies entschied der BFH (Az. IX B 121/18).

BFH: Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen – offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung

Die in der Rechtsprechung des BFH zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen. So der BFH (Az. XI R 9/18).