Aktuelles

Risiken der Altersversorgung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (19/4673) eingebracht.

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt. Dies entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 5 K 181/14).

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen im Zusammenhang mit vor dem Bilanzstichtag ausgeschiedenem Umlaufvermögen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, jedenfalls in den Fällen gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen sind, in denen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag, also "unterjährig", aus dem Betriebsvermögen ausscheiden (Az. 1 K 243/15).

Vorsteuer: Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produzierter Wärme als einheitliche (Vermietungs-)Leistung

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für die Errichtung einer Heizungsanlage ausscheidet, soweit die in der Heizungsanlage produzierte Wärme an Personen geliefert wird, welche diese Wärme im Zusammenhang mit (umsatzsteuerfreien) Vermietungsleistungen des Heizungsinhabers beziehen (Az. 4 K 15/17).

Zum Vorsteuerabzug bei Abrissleistungen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zusteht, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. 4 K 10124/17).

Kindergeld steigt 2019 um zehn Euro

Familien sollen in den nächsten Jahren steuerlich stark entlastet werden. Dies plant die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/4723).

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Das BMF ändert die Geltungsdauer der nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) geltenden Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben (Az. IV C 7 - S-2163 / 18 / 10001).

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 - III C 3 - S-7155 / 16 / 10002 geändert worden ist, aufgrund des BFH-Urteils V R 42/15 vom 8. Februar 2018 (Az. III C 2 - S-7200 / 08 / 10005 :002).

Zur Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

Das ArbG Essen entschied zur Frage, ob ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender in einem Nahverkehrsunternehmen eine überhöhte Vergütung erhielt. Er war während der Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft worden. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, diese Hochstufung sei nicht berechtigt gewesen (Az. 6 BV 40/18 und 1 Ca 1124/18).

DStV-Präsident Elster mahnt rechtssichere und unbürokratische Reform der Grundsteuer an

DStV-Präsident Elster sorgt sich beim 41. Deutschen Steuerberatertag um die Ausgestaltung der Grundsteuer und reagiert damit auf die Ankündigung des Bundesfinanzministers, bis Ende des Jahres einen Reformvorschlag für die Grundsteuer auf den Tisch zu legen. Elster erwartet, dass sich die Mehrheit der Grundstückseigentümer zur Bewältigung der Erklärungspflicht an die Berufskollegen wenden wird. Dieses Mammutvorhaben sei nur schwer zu schultern.