Aktuelles

Zu Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

Laut dem Dienstgericht des BGH darf ein Dienstvorgesetzter einen Richter grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit sei aber beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Az. RiZ (R) 1/15, RiZ (R) 2/15, RiZ (R) 3/15).

Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern!

Das ArbG Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter - obwohl er während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet - an Betriebsfeiern teilnehmen darf (Az. 8 Ca 5233/16).

Freispruch zweier leitender Finanzbeamter bestätigt

Der BGH hat entschieden, dass der Straftatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB bei zwei leitenden Finanzbeamten des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegt. Bei der Gewährung von Investitionszulagen für förderungswürdige Bauvorhaben hätten sie ihre Vermögensbetreuungspflicht für das Vermögen des Staates nicht verletzt (Az. 2 StR 24/16).

Freiwillig ausgeführter Paartanz löst keine Haftung des Tanzpartners aus

Das OLG Frankfurt am Main hat mit am 07.09.2017 veröffentlichtem Beschluss klargestellt, dass der Tanzpartner eines freiwilligen Paartanzes nicht für die Folgen eines Tanzunfalls haftet. Für die mit dem Tanzen verbundene Selbstgefährdung sei die verletzte Tanzpartnerin letztlich selbst verantwortlich (Az. 13 U 222/16).

Dashcam-Aufzeichnungen dürfen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle im Zivilprozess verwendet werden

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden (Az. 13 U 851/17).

Ausgleichszahlung bei verspäteten oder annullierten Flügen ist nach Luftlinienentfernung zu berechnen

Laut EuGH ist der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, nicht nach der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke, sondern nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen (Az. C-559/16).

Kein Anspruch auf Ersatz eines Kaskoschadens bei Lüge vor Gericht

Laut OLG Hamm kann eine Lüge vor Gericht beim Geltendmachen eines Kaskoanspruchs wegen eines Diebstahls dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende "Redlichkeitsvermutung" widerlegt und seine Klage deswegen erfolglos ist (Az. 20 U 184/15).

Subventionen steigen stark an

Laut einer Unterrichtung der Bundesregierung werden die Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes aufgrund der Unterstützung von Zukunftsinvestitionen in den Bereichen Breitbandausbau, energetische Gebäudesanierung und Energieeffizienz bis 2018 stark ansteigen. Außerdem profitierten Erwerber von Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erb- oder Schenkungsfall von der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Gericht bestraft Almased wegen verbotener Werbeversprechen

Die Almased Wellness GmbH aus Bienenbüttel warb für ein Schlankheitsmittel mit bezifferten Gewichtsreduktionen innerhalb konkret angegebener Zeiträume, die angebliche Regulierung des Blutzuckerspiegels oder Aktivierung des Stoffwechsels. Das Landgericht Lüneburg erklärte das in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen für unzulässig und untersagte eine Reihe der verbotenen Werbeaussagen.

Berliner Senat darf Tegel-Brief versenden

Das VG Berlin hat einen Eilantrag der Initiative „Berlin braucht Tegel“ zurückgewiesen (Az. 2 L 148.17). Die Landesregierung kann somit mit einem Brief an die Berliner Haushalte für die Schließung des Flughafens Berlin-Tegel und ein Nein beim Volksentscheid am 24. September 2017 werben. Für Druck und Versand des Briefes fallen Kosten in Höhe von ca. 431.000 Euro an, die aus dem Landeshaushalt beglichen werden sollen.