Aktuelles

Bundesrat für mehr Verbraucherschutz bei Telefonwerbung

Der Bundesrat möchte Verbraucher besser vor schnellen Vertragsabschlüssen am Telefon schützen und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit der Länderinitiative. Sie leitet den Gesetzentwurf dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter.

Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst

Das FG Niedersachsen entschied, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen - ab 2014 geltenden - steuerlichen Reisekostenrechts begründen. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind und Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle erfordern (Az. 2 K 168/16).

Bundesrat billigt Transparenzregeln für mehr Lohngleichheit

Der Bundesrat hat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Beseitigung der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern gebilligt. Danach erhalten Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig einen Auskunftsanspruch zu ihren Entgeltstrukturen.

Bundesrat billigt Maßnahmen gegen faule Immobilienkredite

Faule Immobilienkredite können Banken bis an den Rand der Zahlungsunfähigkeit belasten. Um dies in Deutschland zu verhindern, hat der Bundesrat das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz gebilligt. Es enthält ein Maßnahmenbündel zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität im Immobilienbereich.

Länder billigen Carsharing-Privilegien

Der Bundesrat billigte einen Gesetzesbeschluss des Bundestages, der Parkprivilegien beim Carsharing vorsieht (sog. Carsharinggesetz - CsgG).

Urhebervergütung wird rückabgewickelt

Der BGH hatte im April 2016 der VG Wort die Aufteilung der gesetzlichen Vergütungen aus der Privatkopieabgabe zwischen Autoren und ihren Verlegern untersagt. Demnach steht die Vergütung ausschließlich den Autoren zu. Die Bundesregierung teilt mit, dass durch das VGG "zeitgemäßer Rechtsrahmen" für die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften bzgl. der Rückabwicklung geschaffen worden ist.

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar

Laut BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 1 KStG, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Gleiches gelte für die wortlautidentische Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber müsse bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 eine Neuregelung treffen (Az. 2 BvL 6/11).

Normenkontrollverfahren gegen Wohnbebauung auf ehemaligem Kirchen- und Schulgelände in Trier erfolglos

Der Bebauungsplan, mit dem auf einem bisher für kirchliche und schulische Zwecke genutzten Gelände in Trier Wohnbebauung ermöglicht werden soll, ist im Wesentlichen wirksam. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange lasse keine Mängel erkennen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 8 C 11681/16).

Bürgerbegehren in Schönau bleibt erfolglos

Da ein Bürgerbegehren in Gestalt eines erfolgreichen Bürgerentscheides einem Beschluss des Gemeinderats gleichstehe und drei Jahre Bindungswirkung entfalte, müsse die zu beantwortende Frage mit Blick auf das Ziel des Bürgerbegehrens hinreichend bestimmt und damit konkret sein. Darauf wies das VG Neustadt hin (Az. 3 K 618/17). Der Kläger habe somit keinen Anspruch gegen den Gemeinderat auf Zulassung des von ihm beantragten Bürgerbegehrens.

Eingeschränkter Zugang privater Anbieter von Schwimmunterricht zu öffentlichen Bädern bestätigt

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das VG Berlin bestätigt, wonach die Berliner Bäder-Betriebe einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen müssen (Az. OVG 6 S 15.17).