Aktuelles

OVG bestätigt bisherigen Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr

Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das hat das OVG Münster entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bei diesem Grenzwert von einem fehlenden, aber erforderlichen Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist (Az. 16 A 432/16 u. a.).

Gas-Steuerbegünstigung wird verlängert

Die Energiesteuerermäßigung von Erdgaskraftstoff soll beibehalten werden. Eigentlich wäre die Steuerbegünstigungen für komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie für Flüssiggas Ende des Jahres 2018 ausgelaufen. Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (18/11493) will die Bundesregierung einem Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages nachkommen und die Energiesteuerermäßigung grundsätzlich fortführen.

Erleichterung für Bürgerunternehmen

Bürgerinitiativen sollen leichter Unternehmen wie beispielsweise Dorfläden gründen und führen können. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (18/11506) "zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften" im Bundestag eingebracht.

Verbesserungen für Senioren – Kreditvergabe für Wohnzwecke

Der Bundesrat erwartet, dass durch die Änderungen an der nationalen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Senioren künftig leichter Kredite für Wohnzwecke erhalten können. Dies schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (18/10935).

BRAK zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften

Um die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement (z. B. Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben) zu erleichtern, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

Das BVerwG entschied, dass Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde verjähren (Az. 10 C 3.16).

Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf. Diesen Grundsatz hat das BVerfG bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine gesetzliche Regelung im Bereich der Werkfeuerwehren richtete (Az. 1 BvR 2875/16).

Arbeitsuchende EU-Ausländer können als Eltern ihrer schulpflichtigen minderjährigen Kinder weiterhin Leistungen nach dem SGB II erhalten

Das LSG Schleswig-Holstein vertritt die Auffassung, dass der neu eingeführte generelle Ausschluss von arbeitsuchenden Unionsbürgern mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern, die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ableiten, gegen Europarecht verstößt und hat deshalb einer rumänischen Familie im Eilverfahren vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zuerkannt (Az. L 6 AS 11/17 B ER).

Eilantrag einer Tierärztin gegen die Schließung einer Fundtierstation abgewiesen

Das VG Lüneburg hat den Eilantrag einer Tierärztin abgelehnt, mit dem sich diese gegen die durch den Landkreis Harburg verfügte Untersagung des Betriebes einer tierheimähnlichen Einrichtung (Fundtierstelle) wandte (Az. 6 B 16/17).

Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

Die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik ist ermessensfehlerhaft. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 6.16).