Erbschaftsteuer: Das neue Gesetz ist zu kompliziert
Nach anderthalb Jahren Streit hat der Bundestag das neue Gesetz zur Erbschaftsteuer verabschiedet. Erben von Großunternehmen müssen künftig mehr Steuern zahlen, für kleinere Firmen wird es günstiger. Vereinfacht hat der Gesetzgeber das komplizierte Erbschaftsteuerrecht aber nicht: Es bleibt sehr technisch und bietet viel Gestaltungsspielraum, urteilt eine neue Studie des IW Köln.
Geplante Neuregelung der Erbschaftsteuer räumt Kritik des Bundesverfassungsgerichts weitgehend aus
Am 30. Juni 2016 endete die Frist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzt hatte, um eine neue gesetzliche Grundlage für die Erbschaftsteuer zu schaffen. Ein Kompromiss schien nach vielen Zwischenschritten gefunden. In einer Analyse ist das ZEW der Frage nachgegangen, ob der jetzt vorliegende Entwurf vor dem BVerfG bestehen könnte.
Steuertermine Juli 2016
Die Steuertermine des Monats Juli 2016 auf einen Blick.
Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B in den Gemeinden Eppenbrunn und Kröppen durch Kreisverwaltung Südwestpfalz nicht zu beanstanden
Laut VG Neustadt war die Kreisverwaltung Südwestpfalz berechtigt, gegenüber den Ortsgemeinden Eppenbrunn und Kröppen per kommunalaufsichtlicher Verfügung den Hebesatz für die Grundsteuer B im Wege der Ersatzvornahme durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 von bisher 365 v. H. auf 385 v. H. festzusetzen (Az. 3 L 476/16.NW, 3 L 477/16.NW, 3 L 485/16.NW, 3 L 486/16.NW).
Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit
Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 148/15).
Steuerbarer Leistungsaustausch bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag) (Az. 4 K 108/13).
Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Entwicklung von Reisetrends und Förderbeitrag
Betreibt eine Einzelperson die Entwicklung von Reisetrends und erhält sie dafür von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft einen freiwilligen monatlichen Förderbeitrag, so kann zwischen der Entwicklung (Organisation von Reisen nebst Berichterstattung) und dem "Förderbeitrag" ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch liegen. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 4 K 27/13).
Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens grundsätzlich mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem höheren Teilwert
Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist laut FG Schleswig-Holstein grundsätzlich mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem höheren Teilwert zu bilanzieren (Az. 2 K 84/15).
Einkünfte aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde fallen nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die an einen ehrenamtlichen Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde in Schleswig-Holstein gezahlten Aufwandsentschädigungen keine "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind (Az. 5 K 127/13).
Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen Familienangehörigen – schädliche Befristung der Gesellschaft
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten Unterbeteiligungsgesellschaft daran scheitern kann, dass die Gesellschaft von vornherein so befristet vereinbart wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind und zudem der Vertrag hinsichtlich der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nicht vollzogen wird (Az. 5 K 58/12).

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