Ambulante Prostatakrebsbehandlung durch irreversible Elektroporation (IRE) nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
Laut SG Stuttgart muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten einer ambulanten Prostatakrebsbehandlung durch irreversible Elektroporation nicht übernehmen (Az. S 19 KR 4631/15).
Sonderumlage für Freibad in Bad Sobernheim rechtswidrig
Das VG Koblenz hat der Klage der Stadt Bad Sobernheim stattgegeben, mit der diese gegen ihre Heranziehung zu einer Sonderumlage für das Freibad durch die beklagte Verbandsgemeinde Bad Sobernheim vorgegangen ist. Die Sonderumlage sei rechtswidrig (Az. 1 K 1117/16).
Zurechnung eines Fahrerlaubnisinhabers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ berechtigt Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anforderung eines psychiatrischen Gutachtens
Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art stellen für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsstörung dar. Mit dieser Begründung gab das VG Freiburg dem Eilantrag eines von der Stadt Freiburg als sog. "Reichsbürger" eingestuften Fahrerlaubnisinhabers statt (Az. 4 K 4224/17).
Zur Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, hängt wesentlich davon ab, ob trotz seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit vorliegt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 22 R 827/13).
Versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über einen Gesellschaftsanteil von lediglich 26 %, bezieht er eine feste Jahresvergütung, welche in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch, so sprechen diese Umstände deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 17 R 747/14).
Keine verminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch die Betreuung und Erziehung von Kindern
Eltern können aus dem Grundgesetz keinen Anspruch darauf ableiten, wegen ihres Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge als einfachrechtlich geregelt zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 3 KR 650/16).
Erhebung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer italienischen Altersversorgung ist rechtmäßig
Laut SG Stuttgart ist die Erhebung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer italienischen Altersversorgung ("pensione di anzianita") rechtmäßig, solange der Bezieher der Altersversorgung in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist (Az. S 9 KR 5689/15).
Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung
Das BVerwG entschied, dass der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs in Psychologie an einer inländischen Universität die Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt (Az. 3 C 12.16).
Zur Arzneimitteleigenschaft von Import-Blutegeln
Das BVerwG entschied, dass lebende Blutegel, die zum Zweck der Arzneimittelherstellung nach Deutschland importiert werden, im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht als Arzneimittel eingestuft werden können, wenn wesentliche Bearbeitungsschritte zum anwendungsfertigen medizinischen Blutegel erst im Inland erfolgen (Az. 3 C 18.15).
Nicht kassenzugelassene, in der Praxis einer zugelassenen Kollegin eigenverantwortlich arbeitende Physiotherapeutin ist selbständig tätig
Laut SG Stuttgart, bestätigt durch das LSG Baden-Württemberg, ist eine examinierte Physiotherapeutin selbständig tätig, die eigenverantwortlich in der Praxis einer Kollegin im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft arbeitet, auch wenn sie über keine eigene Kassenzulassung verfügt (SG-Az. S 18 R 2290/15, LSG-Az. L 9 R 4239/16)

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