Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden
Laut OVG Schleswig-Holstein darf die Sicherstellung eines großflächigen, ca. 29.000 ha großen Gebiets für den Landschaftsschutz - mit der Folge eines Ausschlusses von Windkraftanlagen - nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde erfolgen (Az. 1 MR 4/17).
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