Aktuelles

Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

Die Praxis einer Bußgeldbehörde, ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten („Blitzerdaten“) zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So das OLG Rostock (Az. 21 Ss OWi 158 und 21 Ss OWi 161/15).

Steuertermine Dezember 2015

Die Steuertermine des Monats Dezember 2015 auf einen Blick.

Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

Die Praxis einer Bußgeldbehörde, ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten ("Blitzerdaten") zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So das OLG Rostock (Az. 21 Ss OWi 158, 21 Ss OWi 161/15).

Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

Die Praxis einer Bußgeldbehörde, ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten ("Blitzerdaten") zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So das OLG Rostock (Az. 21 Ss OWi 158, 21 Ss OWi 161/15).

Steuertermine Dezember 2015

Die Steuertermine des Monats Dezember 2015 auf einen Blick.

Steuertermine Dezember 2015

Die Steuertermine des Monats Dezember 2015 auf einen Blick.

Unrat und Steine auf Nachbargrundstück – Schulträger muss keine Maßnahmen ergreifen

Laut VG Koblenz muss eine Verbandsgemeinde als Schulträgerin bei von Schülern oder sonstigen Personen verursachten Verschmutzungen eines an einem Schulweg gelegenen Grundstücks keine Maßnahmen ergreifen (Az. 4 K 877/14.KO).

Unrat und Steine auf Nachbargrundstück – Schulträger muss keine Maßnahmen ergreifen

Laut VG Koblenz muss eine Verbandsgemeinde als Schulträgerin bei von Schülern oder sonstigen Personen verursachten Verschmutzungen eines an einem Schulweg gelegenen Grundstücks keine Maßnahmen ergreifen (Az. 4 K 877/14.KO).

Unrat und Steine auf Nachbargrundstück – Schulträger muss keine Maßnahmen ergreifen

Laut VG Koblenz muss eine Verbandsgemeinde als Schulträgerin für von Schülern oder sonstigen Personen verursachten Verschmutzungen eines an einem Schulweg gelegenen Grundstücks nicht haften (Az. 4 K 877/14.KO).

Heilbronner Kreissparkasse zur Rückzahlung von zu viel überwiesener Rente verurteilt

Ein Rentenversicherungsträger, der vom Tod eines Versicherten nichts erfuhr und weiterhin Zahlungen leistete, kann lt. SG Heilbronn von der Bank des Verstorbenen den überzahlten Betrag zurückfordern, wenn die Erben die Rückerstattung verweigern (Az. S 14 R 3494/13).