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Europäische Kommission hält an der Personenfreizügigkeit fest

Mit mehr als 14 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die längerfristig in einem anderen Mitgliedstaat leben, ist die Freizügigkeit - also die Möglichkeit, an einem beliebigen Ort in der EU zu leben, zu arbeiten oder zu studieren - dasjenige Grundrecht der EU, das von den Europäerinnen und Europäern am meisten wertgeschätzt wird. Dazu hat die EU-Kommission Stellung genommen.

Europäische Kommission hält an der Personenfreizügigkeit fest

Mit mehr als 14 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die längerfristig in einem anderen Mitgliedstaat leben, ist die Freizügigkeit - also die Möglichkeit, an einem beliebigen Ort in der EU zu leben, zu arbeiten oder zu studieren - dasjenige Grundrecht der EU, das von den Europäerinnen und Europäern am meisten wertgeschätzt wird. Dazu hat die EU-Kommission Stellung genommen.

Neuregelung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen: mehr Rechtssicherheit und Nachhaltigkeit

Öffentliche Stellen kaufen jedes Jahr für Milliarden von Euro Güter und Dienstleistungen. Am 15.01.2014 haben die EU-Abgeordneten dafür gestimmt, die Kriterien wie Qualität, Beständigkeit und Lebensdauer der gekauften Produkte und Dienstleistungen in den Mittelpunkt der Ausschreibungen zu stellen.

Neuregelung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen: mehr Rechtssicherheit und Nachhaltigkeit

Öffentliche Stellen kaufen jedes Jahr für Milliarden von Euro Güter und Dienstleistungen. Am 15.01.2014 haben die EU-Abgeordneten dafür gestimmt, die Kriterien wie Qualität, Beständigkeit und Lebensdauer der gekauften Produkte und Dienstleistungen in den Mittelpunkt der Ausschreibungen zu stellen.

Staatliche Beihilfen: Kommission erlässt neue Vorschriften für Risikofinanzierungen

Die EU-Kommission hat neue Leitlinien erlassen, in denen die Voraussetzungen für Beihilfen festgelegt sind, mit denen die Mitgliedstaaten europäischen KMU und Unternehmen mittlerer Kapitalisierung den Zugang zu Finanzierungen erleichtern können.

Staatliche Beihilfen: Kommission erlässt neue Vorschriften für Risikofinanzierungen

Die EU-Kommission hat neue Leitlinien erlassen, in denen die Voraussetzungen für Beihilfen festgelegt sind, mit denen die Mitgliedstaaten europäischen KMU und Unternehmen mittlerer Kapitalisierung den Zugang zu Finanzierungen erleichtern können.

Kein „scheinselbständiger“ Mitarbeiter im Deutschen Bundestag

Ein Mitarbeiter, der zwischen 2000 und 2009 für den Bundestag in der "mobilen Öffentlichkeitsarbeit" eingesetzt war, stand nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Bundestag musste daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführen. Der Mitarbeiter war vielmehr auf selbständiger Basis für den Bundestag tätig. So entschied das SG Berlin (Az. S 89 KR 1744/10).

Kein „scheinselbständiger“ Mitarbeiter im Deutschen Bundestag

Ein Mitarbeiter, der zwischen 2000 und 2009 für den Bundestag in der "mobilen Öffentlichkeitsarbeit" eingesetzt war, stand nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Bundestag musste daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführen. Der Mitarbeiter war vielmehr auf selbständiger Basis für den Bundestag tätig. So entschied das SG Berlin (Az. S 89 KR 1744/10).

EuGH zum Recht auf Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern

Art. 27 der Charta der Grundrechte der EU der das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, reicht für sich allein nicht aus, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das geltend gemacht werden kann, um eine dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. So der EuGH (Rs. C-176/12).

EuGH zum Recht auf Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern

Art. 27 der Charta der Grundrechte der EU der das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, reicht für sich allein nicht aus, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das geltend gemacht werden kann, um eine dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. So der EuGH (Rs. C-176/12).