Aktuelles

Hinweise Oktober 2016

A. Erbschaft- und Schenkungsteuer

1. Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform

Nachdem die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Neu­regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer am 30. Juni 2016 ab­gelaufen ist, hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss gefunden, der rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten soll. Der Bundestag hat den Kompromiss bereits gebilligt; die Zustimmung des Bundesrats gilt als wahrscheinlich.

Gegenüber dem vom Bundestag am 24. Juni 2016 beschlossenen Gesetzentwurf (vgl. Hinweise Juli 2016 C.5.) haben sich nur klei­nere Änderungen ergeben. Hinzugekommen ist unter anderem eine Regelung, wonach sämtliche Gegenstände im Betriebsvermögen, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, wie normales Privatvermögen besteuert werden. Betroffen sind z.B. Yachten, Old­timer, Segelflugzeuge und Briefmarkensammlungen. Eine Aus­nahme gilt für Betriebe, die vorrangig solche Gegenstände herstellen oder damit handeln.

 

2. Schenkungen unter Ehegatten mit Einzelkonten

Laut Bundesfinanzhof (BFH) können hohe Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Ehegatten-Gemeinschaftskonto oder –depot Schenkungsteuer auslösen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass das Kontoguthaben beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört. Daher ist grundsätzlich der halbe Einzahlungsbetrag als Schenkung an den Partner anzusehen.

Nach einem neuen BFH-Urteil ist auch bei Einzelkonten von Eheleuten Vorsicht geboten. Wird z.B. ein größerer Geldbetrag von einem Konto der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes überwiesen, liegt laut BFH selbst dann eine Schenkung vor – und zwar in voller Höhe – wenn aufgrund gegenseitiger Kontovollmachten beide Ehegatten vor und nach der Übertragung gleichermaßen über das Geld verfügen können, sodass sich aus ihrer Sicht gar nichts ändert. Nur wenn es nachweislich eine Übereinkunft gab, wonach alle Einzelkonten und –depots unabhängig davon, auf welchen Namen sie lauten, beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen, liegt keine Schenkung vor. Der Nachweis ist meist nur durch eine im Vorhinein abgeschlossene schriftliche Vereinbarung möglich. Kann ein solches Schriftstück nicht vorgelegt werden, entsteht Schenkungsteuer, sobald durch derartige Übertragungen – zusammen mit anderen Zuwendungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – der persönliche Freibetrag von 500.000 € überschritten wird.

 

Unabhängig davon, ob Eheleute Einzelkonten oder ein Gemeinschaftskonto führen, ist somit vor größeren Zahlungen oder Übertragungen stets zu prüfen, ob es dadurch zwischen den Partnern zu einer Verschiebung der Eigentumsverhältnisse kommt, z.B. wenn ein gemeinsamer Lotteriegewinn dem Konto eines Ehegatten oder die Erbschaft eines Ehegatten dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben wird. Notwendige Vereinbarungen zwischen den Ehegatten sind im Vorhinein schriftlich festzuhalten. Das Gleiche gilt auch für unverheiratete Paare oder z.B. für Lotto-Spielgemeinschaften, wobei in diesen Fällen der niedrigere schenkungsteuerliche Freibetrag von meist nur 20.000 € und höhere Steuersätze das Problem verschärfen.

 

B. Ertragsteuern

1. Kindergeld für behinderte Kinder

Das Kindergeld für volljährige behinderte Kinder wird unbefristet gewährt, wenn das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine laufenden Einkünfte nicht ausreichen, um den allgemeinen Lebensbedarf erhöht um behinderungsbedingte Mehrkosten zu decken. Der allgemeine Lebensbedarf wird mit dem Existenzminimum von derzeit 8.652 € = monatlich 721 € angesetzt. Die behinderungsbedingten Mehrkosten müssen nachgewiesen werden. Ohne Nachweis wird monatlich 1/12 des Behindertenpauschbetrags angesetzt,. z.B. bei 100 v.H. Behinderung mit dem Merkmal H = hilflos 1/12 von 3.700 € = 308 €. Soweit die monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des behinderten Kindes durchschnittlich (721 € + 308 € =) 1.029 € nicht übersteigen, erhalten die Eltern Kindergeld.

Wurde die Behinderung durch einen Unfall verursacht und erhält das Kind deshalb vom Unfallverursacher eine Schmerzensgeldrente, gehört diese laut Bundesfinanzhof nicht zu den berücksichtigungspflichtigen eigenen Einkünften des Kindes und ist damit unschädlich für das Kindergeld. Das Schmerzensgeld soll ein Ausgleich sein für entgehende Lebensfreude und kein Ersatz für entgangenes Einkommen.

 

2. Bonuszahlungen der Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten verschiedene Bonusprogramme an, mit denen die Versicherten zu gesundheitsbewusstem Verhalten motiviert werden sollen. Nimmt der Versicherte z.B. an den empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen teil oder trainiert er regelmäßig im Fitnessstudio, erhält er eine Bonuszahlung. Bislang behandelt die Finanzverwaltung solche Zahlungen immer als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, d.h. die abziehbaren Sonderausgaben werden um die Bonuszahlung gemindert. Laut Bundesfinanzhof darf der Sonderausgabenabzug nicht gekürzt werden, wenn die Krankenkasse mit den Bonuszahlungen eigene Aufwendungen des Versicherten erstattet, z.B. für professionelle Zahnreinigung oder Yogakurse.

 

3. Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Kleine und mittlere Unternehmen können für geplante Investitionen der nächsten 3 Jahre einen Abzugsbetrag von bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 200.000 €, geltend machen und damit ihren Gewinn mindern. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Abzug nicht zulässig, wenn er nur vorgenommen wird, um Einkommenserhöhungen, z.B. nach einer Außenprüfung, auszugleichen.

Beispiel: Nach der Außenprüfung bei Bäckermeister Anton im Jahr 2016 erhöht das Finanzamt den Gewinn 2014 um 4.000 €. Anton macht daraufhin für 2014 nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) mit 4.000 € geltend für eine Teigknetmaschine, die er 2015 für 10.000 € erworben hat. Die Finanzämter haben in solchen Fällen den Abzug bisher verweigert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der Finanzverwaltung nun widersprochen. Ein IAB könne auch dann nachträglich abgezogen werden, wenn er offensichtlich nur dem Ausgleich von Mehrgewinnen diene. Sinn und Zweck des Abzugsbetrags sei es, die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Diesem Ziel diene auch ein nach der Außenprüfung geltend gemachter IAB, denn die Steuerersparnis durch den Abzugsbetrag könne zur Tilgung von Anschaffungsdarlehen verwendet werden.

 

In einem weiteren Urteil hat der BFH den Abzug eines IAB zugelassen, obwohl bei der Beantragung des Abzugs bereits feststand, dass die geplante Investition nicht mehr vom Unternehmer selbst durchgeführt werden konnte. Der Unternehmer hatte seinen Betrieb mittlerweile an den Sohn übertragen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein gewinnmindernder Abzugsbetrag in diesem Fall beim Vater nicht mehr zulässig. Laut BFH darf der Vater einen IAB geltend machen, wenn er zwar Investitionsabsicht hatte, die Investition dann aber erst nach der Betriebsübergabe vom Sohn durchgeführt wird.

 

4. Gestellung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber

Immer häufiger kommt es vor, dass Betriebe für ihre Mitarbeiter Fahrräder leasen, die die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Die Bandbreite an geleasten Rädern reicht dabei vom einfachen Tourenrad bis hin zum Pedelec, bei dem ein Elektromotor das Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt.

Für die private Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer – wie beim Dienstwagen – einen geldwerten Vorteil = Sachlohn versteuern.

Dieser ist monatlich mit 1 v.H. der auf volle 100 € abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers anzusetzen (1 v.H.-Regel). Beträgt beispielsweise die Preisempfehlung des Herstellers für ein Pedelec 2.975 €, muss der Arbeitnehmer für die Privatnutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich 1 v.H. x 2.900 = 29 € versteuern. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer für Radfahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen.

Die Fahrradgestellung durch den Arbeitgeber spart Lohnsteuer und Sozialabgaben: Dafür, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad privat nutzen darf, zahlt der Arbeitgeber ein um die Leasingrate gekürztes Gehalt aus (=Gehaltsumwandlung). Die Minderung des Gehalts um die Leasingrate ist meist höher als der Sachlohn nach der 1 v.H.-Regel. Beträgt im obigen Fall der Gestellung eines Pedelecs die monatliche Leasingrate 80 €, werden Lohnsteuer und Sozialabgaben monatlich statt auf einen Barlohn von 80 € nur auf einen Sachlohn von 29 € erhoben. Dies gilt allerdings nur, wenn das Dienstfahrrad aufgrund der Ausgestaltung von Leasing- und Überlassungsvertrag dem Arbeitgeber zuzuordnen ist.

 

Laut OFD Nordrhein-Westfalen ist das Fahrrad dem Arbeitnehmer zuzuordnen, wenn er das Fahrrad auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen darf und alle Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag des Arbeitgebers übernommen hat. In diesem Fall liegt kein Sachlohn vor, d.h. Lohnsteuer und Sozialversicherung sind aus dem ungekürzten Bruttolohn abzuführen.

 

C. Umsatzsteuer

 1. Steuersätze im Hotel

Übernachtungen im Hotel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. Begünstigt sind dabei neben der reinen Beherbergungsleistung auch alle Hotelleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, wie z.B. die Bereitstellung von Wasser, Strom, Bettwäsche, Handtüchern, Bademänteln, Mobiliar, Duschgel oder der Weckdienst.

Nicht berücksichtigt sind dagegen Hotelleistungen, die nicht unmittelbar der Zimmervermietung dienen. So unterliegen bereits bisher z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, Internetnutzung, Bezahlfernsehen, Überlassung von Sportgeräten oder Transport zum Hotel dem Regelsteuersatz von 19 v.H.

 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt der Regelsteuersatz auch für die Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste. Diese stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zimmervermietung, sondern dienten nur dem Abstellen des Fahrzeugs des Hotelgastes. Laut BFH wird die Parkplatznutzung immer mit 19 v.H. besteuert, unabhängig davon, ob die Parkplatznutzung vom Hotel überwacht wird oder ob überhaupt genügend Parkplätze für alle Hotelgäste vorhanden sind. Der Regelsteuersatz gilt auch, wenn die Überlassung eines Parkplatzes nicht gesondert vereinbart wurde, sondern im Gesamtpreis für die Übernachtung enthalten ist.

In der Hotelrechnung kann der Hotelier die Überlassung des Parkplatzes zusammen mit anderen nicht begünstigten Leistungen (jedoch ohne Halb- oder Vollpension) in einem Sammelposten = Business-Package oder Servicepauschale mit 19 v.H. Umsatzsteuer ausweisen. Einen Sammelposten von 20 v.H. des Gesamtentgelts hält die Finanzverwaltung für ausreichend.

 

2. Vorsteuerabzug bei Mietverträgen

Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer vermietet, kann der Mieter die Umsatzsteuer, die ihm der Vermieter berechnet, als Vorsteuer abziehen, soweit er das Grundstück für Abzugsumsätze verwendet, z.B. für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen.

Um den Vorsteuerabzug des Mieters zu gewährleisten, muss der Vermieter keine Mietrechnung ausstellen; es genügt, dass die für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben im Mietvertrag enthalten sind. Insbesondere sind anzugeben: Name und Anschrift von Vermieter und Mieter, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters, genaue Bezeichnung der vermieteten Räume, Nettomiete und Mietzahlungszeitraum = monatlich, quartalsweise oder jährlich sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Außerdem muss der Mietvertrag wie eine Rechnung ein Ausstellungsdatum und eine „Rechnungsnummer“ enthalten, d.h. eine Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer.

 

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass der Vorsteuerabzug des Mieters entfällt, wenn der Mietvertrag lediglich die Nettomiete und die Angabe „zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer“ enthält. In diesem Fall fehlt die Angabe des Umsatzsteuersatzes und des Steuerbetrags. Dasselbe gilt für andere Verträge über Dauerleistungen, z.B. Wartungsverträge.

Fehlen einzelne Pflichtangaben, kann der Vorsteuerabzug durch Berichtigung der Rechnung oder des Vertrags mit Nachholung der fehlenden Angaben gerettet werden. Nach bisheriger Auffassung entfaltet die Berichtigung jedoch keine Rückwirkung. Werden Rechnungen erst Jahre nach der Ausstellung berichtigt, z.B. weil die fehlenden Angaben im Rahmen einer Außenprüfung moniert wurden, ist mit erheblichen Nachzahlungszinsen zu rechnen. Das Finanzamt wird den Abzug im Jahr der Rechnungstellung streichen und erst in dem Jahr, in dem die berichtigte Rechnung vorgelegt wird, wieder gewähren.

 

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) widerspricht diese Verwaltungspraxis europäischem Recht. Nach Ansicht des EuGH wirkt die Berichtigung einer mangelhaften Rechnung grundsätzlich auf den Moment der Rechnungsausstellung zurück, d.h. das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug nicht rückwirkend streichen. Dies gilt zumindest dann, wenn die berichtigte Rechnung dem Finanzamt vorgelegt werden kann, bevor der Vorsteuerabzug gestrichen wird, z.B. noch während der laufenden Außenprüfung. Trotz dieser positiven Entscheidung des EuGH sollte nach wie vor sehr genau darauf geachtet werden, dass Rechnungen und Mietverträge die erforderlichen Angaben enthalten. Sollte der Aussteller der Rechnung nicht willens oder wegen Tod oder Insolvenz nicht mehr in der Lage sein, die Rechnung oder den Vertrag nachträglich zu berichtigen, besteht die Gefahr, dass der Vorsteuerabzug vollständig entfällt.

 

D. Sonstiges

 1. Kaufprämie für Elektrofahrzeuge

Käufer oder Leasingnehmer von bestimmten neu zugelassenen Elektrofahrzeugen erhalten seit 18. Mai 2016 eine Kaufprämie = Umweltbonus. Gefördert werden reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride). Die geförderten Fahrzeugmodelle sind in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgestellten Liste enthalten. Das Fahrzeug darf nicht vor Ablauf von 6 Monaten weiterveräußert werden. Nicht begünstigt sind Fahrzeuge, die bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert werden, sowie Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis für das Basismodell über 60.000 €.

Bund und Automobilhersteller tragen den Umweltbonus je zur Hälfte. Das BAFA zahlt 2.000 € für Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge und 1.500 € für Plug-in-Hybride. Die Automobilhersteller müssen den Kaufpreis um mindestens 2.000 € bzw. 1.500 € mindern.

Der Antrag auf Umweltbonus ist elektronisch beim BAFA zu stellen. Beizufügen ist der Kauf- oder Leasingvertrag oder die verbindliche Bestellung. Das BAFA erlässt daraufhin einen Zuwendungsbescheid. Innerhalb von 10 Monaten nach dem Datum des Zuwendungsbescheids ist ein Verwendungsnachweis elektrisch einzureichen mit Rechnung, Fahrzeugbrief und –schein. Anschließend zahlt das BAFA seinen Anteil am Umweltbonus aus.

Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge, die bis 2015 zugelassen wurden, sind zudem 10 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Bei Zulassung ab 2016 sind diese Fahrzeuge 5 Jahre vollständig und danach zu 50 v.H. steuerbefreit. Plug-in-Hybride sind nicht befreit.

Noch unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU stehen folgende Fördermaßnahmen:

  • 10 Jahre Kfz-Steuerbefreiung für Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge bei Zulassung ab 2016,
  • lohnsteuerfreies Aufladen des Fahrzeugs beim Arbeitgeber,
  • Zuschuss des Arbeitgebers zu einer Ladeeinrichtung beim Arbeitnehmer kann mit 25 v.H. pauschal lohnversteuert werden.

 

2. Preismanipulation bei eBay-Auktionen

Wer Ware auf eBay oder auf einer anderen Internetplattform zur Versteigerung anbietet, darf nicht selbst mitbieten. Gebote von Anbietern, die dies dennoch tun und dadurch den Preis nach oben treiben oder denselben Effekt durch Einschaltung eines nur zum Schein mitbietenden Strohmanns erzielen, sind nichtig. Wer aufgrund solcher Preismanipulationen den angebotenen Gegenstand teurer oder gar nicht ersteigert, hat Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt auch dann, wenn ein wertvoller Gegenstand zu einem Startpreis von 1 € angeboten wird und außer dem Anbieter selbst oder seinem Strohmann nur ein Interessent mitbietet. Dieser hat dann Anspruch auf Aushändigung des Gegenstands zum Preis seines erstens Gebots, z.B. von 1 €. Ist  der Verkäufer nicht mehr im Besitz der Ware, hat der Bieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Marktwerts abzüglich seines ersten Gebots.

Der auf diese Art zustande kommende Erwerb eines Gegentands im Wert von z.B. 20.000 € zum symbolischen Preis von 1 € ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht sittenwidrig, weil jeder, der etwas versteigert, damit rechnen muss, nur das Mindestgebot zu erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn es sich beim potenziellen Käufer um einen sogenannten Abbruchjäger handelt. So werden Personen bezeichnet, die vorrangig nicht an der Ersteigerung von Gegenständen, sondern an Schadensersatz interessiert sind, z.B. wenn eine Auktion vom Anbieter vorzeitig abgebrochen wird. Dass der Abbruchjäger sich rechtsmissbräuchlich verhält, steht seinem Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich auch der Anbieter missbräuchlicher Techniken bedient wie im Urteilsfall der Preistreiberei durch Eigengebote.

 

3. Basiszins der Deutschen Bundesbank

1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 ./. 0,83 v.H.

Seit 1. Juli 2016 ./. 0,88 v.H.

Mit freundlicher Empfehlung

Leave a Reply