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Vorsorglicher Verzicht auf Befreiung einer Grundstückslieferung

Bei Veräußerung eines Mietobjekts fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Erwerber die Vermietung fortführen will. Es liegt dann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor. Erkennt die Finanzverwaltung bei einer späteren Außenprüfung jedoch die Geschäftsveräußerung nicht an, ist die Grundstücksveräußerung zwar steuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit. Obwohl auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer entsteht, drohen dem Verkäufer wegen der steuerfreien Lieferung die unangenehmen Folgen einer Vorsteuerberichtigung. Hat der Vermieter bei Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts Vorsteuer abgezogen und sind seither noch keine 10 Jahre vergangen, muss die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden.
Nicht selten vereinbaren die Beteiligten daher im notariellen Kaufvertrag über Mietgrundstücke, dass der Veräußerer auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstückslieferung verzichtet, falls das Finanzamt die Geschäftsveräußerung ablehnt und von einer steuerbaren Grundstückslieferung ausgeht = bedingte Option zur Umsatzsteuerpflicht.
Die Finanzverwaltung weist nun darauf hin, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der bedingten Option erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts erfolgt, d.h. erst bei Nichtanerkennung der Geschäftsveräußerung durch die Außenprüfung. Ist zu diesem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung des Jahres, in dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde, bereits bestandskräftig, geht der Verzicht in Leere.
Vermeiden lässt sich die Vorsteuerberichtigung durch Vereinbarung einer unbedingten Option. Dabei vereinbaren die Beteiligten im notariellen Kaufvertrag den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung und erklären gleichzeitig, dass sie die Grundstückslieferung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung behandeln. Anders als die bedingte Option wirkt die unbedingte Option bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Eingetragene Lebenspartner

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Verheiratete und eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuer künftig gleichbehandelt werden. Deshalb kommen eingetragene Lebenspartnerschaften nun ebenfalls in den Genuss des Ehegattensplittings. Dies soll rückwirkend ab 2001 für alle noch offenen Fälle gelten. Die Gleichstellung gilt für alle Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Somit können eingetragene Lebenspartner künftig bereits beim Lohnsteuerabzug durch Wahl des Faktorverfahrens oder der Steuerklassenkombination III/V eine Steuerminderung erreichen.

Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Laut Finanzverwaltung müssen elektronische Fahrtenbücher gegenüber manuellen Fahrtenbüchern zusätzliche Anforderungen erfüllen:
Wie bei allen elektronisch erstellten Unterlagen ist die maschinelle Auswertbarkeit der Daten über die gesamte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu gewährleisten. Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein oder gesondert ausgewiesen werden. Der Fahrer muss den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner binnen 7 Kalendertagen nach der Fahrt erfassen. Zur Dokumentation muss das elektronische Fahrtenbuch das Datum der Eintragung festhalten. Bloße Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten und Zusammenfassung der Restkilometer als Privatfahrten genügt nicht. Es müssen auch sämtliche Privatfahrten einzeln aufgezeichnet werden.
Da eine Zertifizierung von Fahrtenbuch-Programmen durch die Finanzverwaltung nicht vorgesehen ist, muss bei der Anschaffung und Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs geprüft werden, ob es die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.

Ausbildungskosten für Praxisnachfolger

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung eigener Kinder sind in der Regel nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Ein Abzug als Betriebsausgabe kommt nur in Frage, wenn die Aufwendungen ganz überwiegend im Interesse des Betriebs geleistet werden. Soll das Kind zum Praxisnachfolger ausgebildet werden, verlangt der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Ausbildung sich objektiv eignet, d.h. zur notwendigen Qualifikation führt, und dass die Übernahme der Kosten dem Fremdvergleich standhält. Dazu müssen vergleichbare Fälle im eigenen Betrieb nachgewiesen werden oder es muss eine solche Förderung in vergleichbaren Betrieben üblich sein.
Der BFH hat Aufwendungen eines Kieferorthopäden für die Ausbildung seines bei ihm angestellten Sohnes vom Zahnarzt zum Kieferorthopäden nicht zum Abzug zugelassen. Der Vater habe sich nicht ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten Nachfolger bemüht und konnte vergleichbare Fälle weder in seiner eigenen Praxis noch in fremden Betrieben nachweisen.
Ein voller Abzug der Ausbildungskosten für Praxisnachfolger ist jedoch möglich, wenn der Nachfolger die Kosten selbst trägt, z.B. aus vom Vater geschenkten Mitteln. Der Sohn kann die Aufwendungen abziehen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben. Sollten seine Einnahmen während der Ausbildung nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen und mit künftigen Einnahmen des Sohnes verrechnet werden.

Pachtverzicht bei Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt z.B. vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH das Betriebsgrundstück an die Gesellschaft verpachtet. Die Verpachtung des Grundstücks führt zu gewerblichen Einkünften des Gesellschafters und sowohl das Grundstück als auch der GmbH-Anteil befinden sich im einkommensteuerlichen Betriebsvermögen.
Steckt die Betriebs-GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verzichten die Gesellschafter häufig auf ihre Pachtansprüche, um die GmbH in der Krise zu stärken. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen davon aus, dass der Pachtverzicht erfolgt, um von der GmbH nach überstandener Krise wieder Gewinnausschüttungen zu erhalten. Da diese Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen jedoch nur zu 60 v.H. einkommensteuerpflichtig sind, seien sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem verpachteten Grundstück nur zu 60 v.H. abzugsfähig, z.B. Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Grundstücks.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Abzugsbeschränkung nicht für substanzbezogene Aufwendungen, wie die Abschreibung eines verpachteten Betriebsgebäudes oder Renovierungskosten. Diese Aufwendungen seien auch bei verbilligter oder unentgeltlicher Überlassung des Grundstücks an die Betriebs-GmbH zu 100 v.H. als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für die restlichen Aufwendungen des Besitzunternehmens, wie Schuldzinsen, Gebäudeversicherungen oder Grundsteuer, gelte die Abzugsbeschränkung nur dann, wenn der Pachtverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, d.h. wenn ein fremder Dritter nicht auf die Pacht verzichtet hätte. Werden die Pachtzahlungen nur befristet bis zur Überwindung der Krise der GmbH ausgesetzt oder verringert und verzichten auch andere Gläubiger der Gesellschaft auf einen Teil ihrer Forderungen, seien auch diese Aufwendungen voll abzugsfähig.

Regelsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlerstücke

Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlerstücken, z.B. Briefmarken und historische Münzen, unterliegen ab 1. Januar 2014 grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 v.H. statt wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.
Lediglich die Einfuhr von Kunst und Sammlerstücken aus Drittstaaten, Lieferungen durch den Künstler oder seine Erben und Lieferungen außerhalb des Kunsthandels werden weiterhin mit 7 v.H. besteuert.
Um die Nachteile auszugleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch die Streichung des ermäßigten Steuersatzes entstehen, wird bei Anwendung der Differenzbesteuerung ab dem 1. Januar 2014 eine Pauschalmarge eingeführt. Demnach berechnet sich die Umsatzsteuer aus 30 v.H. des Verkaufspreises, wenn sich der Einkaufspreis der Kunstgegenstände nicht mehr ermitteln lässt oder unbedeutend ist.

Berufsbetreuer und Bertreuungsvereine

Leistungen zur rechtlichen Betreuung von behinderten oder nicht geschäftsfähigen Personen waren bisher umsatzsteuerpflichtig. Seit 1. Juli 2013 sind solche Leistungen steuerbefreit, auch wenn sie von Berufsbetreuern oder Betreuungsvereinen erbracht werden.

Neues bei Rechnungen ab 30. Juni 2013

Rechnungen über befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat und innergemeinschaftliche Dienstleistungen, z.B. Beratung eines Unternehmens im EU-Ausland, müssen künftig ausgestellt werden bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Leistung.
Rechnungen, in denen der Leistungsempfänger – anstelle des leistenden Unternehmers – die Umsatzsteuer schuldet, z.B. bei Bauleistungen an Bauunternehmer oder bei steuerpflichtigen Grundstückslieferungen, müssen künftig die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
Ein gewerbemäßiger Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlungen oder Gebrauchtwaren, z.B. ein Kfz-Händler, der diese Waren ohne Vorsteuerabzug, z.B. von einer Privatperson, erworben hat, kann statt vom Netto-Kaufpreis die Umsatzsteuer von der Marge berechnen, d.h. vom Unterschied zwischen Verkaufspreis und Einkaufpreis = Differenzbesteuerung. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss die Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten. Nutzt ein Reiseveranstalter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen, muss die Rechnung künftig die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten.

Abrechnungsgutschrift

Statt mit einer Rechnung wird mit einer Abrechnungsgutschrift abgerechnet, wenn dies im Vorhinein zwischen den Beteiligten vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. bei Abrechnungen zwischen Geschäftsherr und Handelsvertreter über Vermittlungsprovisionen. Die Abrechnungsgutschrift erstellt in diesem Fall der Geschäftsherr als Empfänger der Vermittlungsleistung und nicht der Handelsvertreter als leistender Unternehmer.
Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der Abrechnungsgutschrift erhält, muss er eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift erstellt und dem leistenden Unternehmer zugeleitet haben. Widerspricht dieser, entfällt der Vorsteuerabzug, auch wenn korrekt abgerechnet wurde. Eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift muss wie eine Rechnung bisher schon 10 Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-IdNr. des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Seit 30. Juni 2013 muss zusätzlich die Angabe „Gutschrift“ auf der Abrechnungsgutschrift stehen. Fehlt diese Angabe, verliert der Leistungsempfänger nach neuem Recht stets den Vorsteuerabzug.

Lohnsteuer-Nachschau

Die neu eingeführte Lohnsteuer-Nachschau ist das Gegenstück zur be­reits bestehenden Umsatzsteuer-Nachschau und soll vorrangig der Be­kämpfung von Schwarzarbeit und der Aufdeckung von Scheinarbeits­verhältnissen dienen. Durch die Lohnsteuer-Nachschau sollen die Fi­nanzämter einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tat­sächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb gewin­nen können. Wie die Umsatzsteuer-Nachschau ermöglicht die Lohn­steuer-Nachschau Mitarbeitern des Finanzamts, unangekündigt Unter­nehmen aufzusuchen und sich über die betrieblichen Verhältnisse zu in­formieren. Sie haben das Recht, Geschäftsräume zu betreten, sich schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen vorlegen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Die Nachschau ist keine Außenprüfung oder Steuerfahndungsprüfung, sodass keine Unterlagen mitgenommen oder Durchsuchungen durchgeführt werden dürfen. Wenn der Verlauf der Nachschau dazu Anlass gibt, ist jedoch ohne vorherige Prüfungsanordnung die Erweiterung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung zulässig.
Da eine Lohnsteuer-Nachschau anders als eine reguläre Außenprüfung ohne Vorwarnung möglich ist, müssen die Lohnunterlagen jederzeit auf dem aktuellen Stand sein.

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