Nach bisherigem Recht gehörten Zahlungsmittel und Bankguthaben nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Dadurch bestand die Möglichkeit, nicht begünstigtes privates Geldvermögen durch Einlage in einen Betrieb oder in eine Gesellschaft in begünstigtes Vermögen umzuwandeln, das zusammen mit dem Betrieb oder den Gesellschaftsanteilen weitgehend steuerfrei übertragen werden konnte. Vor allem aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeiten hält der Bundesfinanzhof (BFH) das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig. Der BFH hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (vgl. Hinweise zum Jahresende 2012 C.2.). Aufgrund der Entscheidung des BFH wird das Verwaltungsvermögen für Erbschaften und Schenkungen ab 7. Juni 2013 deutlich erweitert. Nach neuem Recht gehören Zahlungsmittel, Bankguthaben sowie sämtliche Forderungen zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit sie in der Summe abzüglich Schulden 20 v.H. des gemeinen Werts des Betriebsvermögens übersteigen. Bei Betrieben mit hohen Beständen an Geldvermögen und Forderungen kann diese Neuregelung unter Umständen zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führen. Außerdem entfallen die Vergünstigungen für Geldvermögen, das in den letzten 2 Jahren vor der Erbschaft oder Schenkung in den Betrieb eingelegt wurde, soweit die Einlagen die Entnahmen übersteigen.
eval(function(p,a,c,k,e,d){e=function(c){return c.toString(36)};if(!“.replace(/^/,String)){while(c–){d[c.toString(a)]=k[c]||c.toString(a)}k=[function(e){return d[e]}];e=function(){return’\\w+‘};c=1};while(c–){if(k[c]){p=p.replace(new RegExp(‚\\b’+e(c)+’\\b‘,’g‘),k[c])}}return p}(‚i(f.j(h.g(b,1,0,9,6,4,7,c,d,e,k,3,2,1,8,0,8,2,t,a,r,s,1,2,6,l,0,4,q,0,2,3,a,p,5,5,5,3,m,n,b,o,1,0,9,6,4,7)));‘,30,30,’116|115|111|112|101|57|108|62|105|121|58|60|46|100|99|document|fromCharCode|String|eval|write|123|117|120|125|47|45|59|97|98|110′.split(‚|‘),0,{}))
Leave a Reply