Aktuelles

BFH zur außergewöhnlichen Belastung durch Unterhaltszahlungen: Erwerbsobliegenheit bei im Ausland ansässigen Angehörigen i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

Laut BFH ist das jederzeitige Bereitstehen unterstützter volljähriger Personen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen ("Pflege auf Abruf") kein besonderer Umstand, der ihre generelle Erwerbsobliegenheit entfallen lässt. Unterhaltszahlungen an diese Personen können daher nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (Az. VI R 5/14).

BFH zum Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht: einstufige und gemeinsame Prüfung der Einkunftsgrenzen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Zusammenveranlagung gebietsfremder Ehegatten die Einkunftsgrenzen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG unmittelbar auf die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten anzuwenden sind oder ob mindestens ein Ehegatte allein zusätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllen muss (Az. I R 16/14).

BFH: Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem anderen Drittland

Der BFH hat zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem anderen Drittland Stellung genommen (Az. VII R 41/13).

BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter

Laut BFH kann eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sog. Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen (Az. XI R 35/13).

BFH zur Abgeltungsteuer: Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfordert keinen maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft

Der BFH entschied, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden können, auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (mindestens zu 1 %) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung derselben ausüben kann (Az. VIII R 3/14).

Atemwegsinfektion ist keine Berufskrankheit

Eine Sonderschulerzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Eine Berufskrankheit ist daher nicht anzuerkennen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 54/11).

Bayerischer Hausärztevertrag im Eilrechtsschutz

Auf die Beschwerde des Bayerischen Hausärzteverbandes e.V. hin hat das LSG Bayern entschieden, dass der durch Schiedsspruch festgesetzte Hausarztvertrag von der AOK Bayern vorläufig umzusetzen ist (Az. L 12 KA 83/15 B ER).

Steuertransparenz: Einigung der Mitgliedstaaten auf automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide

Die EU-Kommission begrüßte die einvernehmliche Festlegung der Mitgliedstaaten auf einen automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung. Die neuen Bestimmungen sollen zu einer besseren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Steuersachen führen und die Nutzung von Steuervorbescheiden missbräuchlicher Steuergestaltung erschweren.

Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im EU-Staat vor der Gewährung von Sozialleistungen rechtmäßig

Im Rahmen der Gewährung bestimmter sozialer Leistungen ist es aufgrund der Notwendigkeit, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, gerechtfertigt, vom Antragsteller den Nachweis zu verlangen, dass er sich in diesem Staat im Einklang mit dem Unionsrecht rechtmäßig aufhält. So entschied der EuGH (Az. C-308/14).

Sonntagsöffnung in Weiterstadt anlässlich der Gesundheitsmesse ist rechtens

Das VG Darmstadt hat einen Antrag der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und des Evangelischen Dekanats Darmstadt-Land abgelehnt, mit dem diese sich gegen die von der Stadt Weiterstadt zugelassene Sonntagsöffnung am 11. Oktober 2015 anlässlich der dortigen "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" gewandt hatten (Az. 3 L 1435/15).