Aktuelles

Unzulässige Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften

Das BVerfG hat Richtervorlagen zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften als unzulässig verworfen. Die Beschlüsse entsprächen nicht den Begründungsanforderungen, die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an eine Richtervorlage anlege (Az. 1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13).

Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen bei ungeklärter Kostentragung

Das SG Berlin entschied, dass ein Bestattungsunternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet hatte, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes hat, wenn das Erbe der Toten die Beerdigungskosten wider Erwarten doch nicht abdeckt (Az. S 88 SO 1612/10).

Entlassung eines Lehrers gerechtfertigt, der mit einer 16-jährigen Schülerin sexuell anzüglich chattet

Das VG Aachen entschied, dass ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16-jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden darf (Az. 1 K 2155/13).

Derzeitige Praxis der Handwerkerparkausweise rechtswidrig

Von den Straßenverkehrsbehörden der Städte und Kreise im Regierungsbezirk Düsseldorf werden sog. "Handwerkerparkausweise" ausgestellt. Die Städte und Kreise verabredeten, die von den jeweils anderen Straßenverkehrsbehörden ausgestellten Handwerkerparkausweise wechselseitig "anzuerkennen". Das VG Düsseldorf hat diese Praxis für rechtswidrig erklärt (Az. 6 K 5605/12).

Arbeitszeit: Italien wegen Verstoßes gegen EU-Recht im öffentlichen Gesundheitswesen verklagt

Die EU-Kommission hat beschlossen, Italien vor dem EuGH zu verklagen, weil es die Arbeitszeitrichtlinie nicht ordnungsgemäß auf Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen anwendet. Das italienische Recht enthält diesen Ärzten derzeit ihr Recht auf eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit und auf tägliche Mindestruhezeiten vor.

BGH zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Der BGH hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann (Az. VII ZR 172/13).

Luxemburg wegen mangelnden Schutzes befristet beschäftigter Arbeitnehmer verklagt

Die EU-Kommission hat beschlossen, Luxemburg vor dem EuGH zu verklagen, weil das Land seiner Verpflichtung aus der Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (1999/70/EG), befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu schützen, nicht uneingeschränkt nachkommt.

Mehrwertsteuer auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen: Luxemburg verklagt

Die EU-Kommission hat beschlossen, beim EuGH Klage gegen Luxemburg einzureichen. Grund ist die von Luxemburg angewandte mehrwertsteuerliche Behandlung selbständiger Zusammenschlüsse von Personen.

Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

Laut BVerfG kann der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Ein Gesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden soll, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive Regelung anzusehen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung hat das BVerfG im konkreten Fall verneint und das rückwirkende Gesetz für nichtig erklärt. Der Richter Masing hat ein Sondervotum abgegeben (Az. 1 BvL 5/08).

Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

Laut BVerfG kann der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Ein Gesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden soll, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive Regelung anzusehen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung hat das BVerfG im konkreten Fall verneint und das rückwirkende Gesetz für nichtig erklärt. Der Richter Masing hat ein Sondervotum abgegeben (Az. 1 BvL 5/08).