Aktuelles

SEPA-Basislastschrift mit verkürzter Vorlauffrist (COR1)

Ab November 2013 soll eine verkürzte Vorlauffrist für SEPA-Basislastschriften ermöglicht werden.

Regelsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlerstücke

Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlerstücken, z.B. Briefmarken und historische Münzen, unterliegen ab 1. Januar 2014 grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 v.H. statt wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.
Lediglich die Einfuhr von Kunst und Sammlerstücken aus Drittstaaten, Lieferungen durch den Künstler oder seine Erben und Lieferungen außerhalb des Kunsthandels werden weiterhin mit 7 v.H. besteuert.
Um die Nachteile auszugleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch die Streichung des ermäßigten Steuersatzes entstehen, wird bei Anwendung der Differenzbesteuerung ab dem 1. Januar 2014 eine Pauschalmarge eingeführt. Demnach berechnet sich die Umsatzsteuer aus 30 v.H. des Verkaufspreises, wenn sich der Einkaufspreis der Kunstgegenstände nicht mehr ermitteln lässt oder unbedeutend ist.

Berufsbetreuer und Bertreuungsvereine

Leistungen zur rechtlichen Betreuung von behinderten oder nicht geschäftsfähigen Personen waren bisher umsatzsteuerpflichtig. Seit 1. Juli 2013 sind solche Leistungen steuerbefreit, auch wenn sie von Berufsbetreuern oder Betreuungsvereinen erbracht werden.

Neues bei Rechnungen ab 30. Juni 2013

Rechnungen über befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat und innergemeinschaftliche Dienstleistungen, z.B. Beratung eines Unternehmens im EU-Ausland, müssen künftig ausgestellt werden bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Leistung.
Rechnungen, in denen der Leistungsempfänger – anstelle des leistenden Unternehmers – die Umsatzsteuer schuldet, z.B. bei Bauleistungen an Bauunternehmer oder bei steuerpflichtigen Grundstückslieferungen, müssen künftig die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
Ein gewerbemäßiger Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlungen oder Gebrauchtwaren, z.B. ein Kfz-Händler, der diese Waren ohne Vorsteuerabzug, z.B. von einer Privatperson, erworben hat, kann statt vom Netto-Kaufpreis die Umsatzsteuer von der Marge berechnen, d.h. vom Unterschied zwischen Verkaufspreis und Einkaufpreis = Differenzbesteuerung. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss die Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten. Nutzt ein Reiseveranstalter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen, muss die Rechnung künftig die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten.

Abrechnungsgutschrift

Statt mit einer Rechnung wird mit einer Abrechnungsgutschrift abgerechnet, wenn dies im Vorhinein zwischen den Beteiligten vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. bei Abrechnungen zwischen Geschäftsherr und Handelsvertreter über Vermittlungsprovisionen. Die Abrechnungsgutschrift erstellt in diesem Fall der Geschäftsherr als Empfänger der Vermittlungsleistung und nicht der Handelsvertreter als leistender Unternehmer.
Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der Abrechnungsgutschrift erhält, muss er eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift erstellt und dem leistenden Unternehmer zugeleitet haben. Widerspricht dieser, entfällt der Vorsteuerabzug, auch wenn korrekt abgerechnet wurde. Eine ordnungsgemäße Abrechnungsgutschrift muss wie eine Rechnung bisher schon 10 Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-IdNr. des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Seit 30. Juni 2013 muss zusätzlich die Angabe „Gutschrift“ auf der Abrechnungsgutschrift stehen. Fehlt diese Angabe, verliert der Leistungsempfänger nach neuem Recht stets den Vorsteuerabzug.

Lohnsteuer-Nachschau

Die neu eingeführte Lohnsteuer-Nachschau ist das Gegenstück zur be­reits bestehenden Umsatzsteuer-Nachschau und soll vorrangig der Be­kämpfung von Schwarzarbeit und der Aufdeckung von Scheinarbeits­verhältnissen dienen. Durch die Lohnsteuer-Nachschau sollen die Fi­nanzämter einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tat­sächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb gewin­nen können. Wie die Umsatzsteuer-Nachschau ermöglicht die Lohn­steuer-Nachschau Mitarbeitern des Finanzamts, unangekündigt Unter­nehmen aufzusuchen und sich über die betrieblichen Verhältnisse zu in­formieren. Sie haben das Recht, Geschäftsräume zu betreten, sich schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen vorlegen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Die Nachschau ist keine Außenprüfung oder Steuerfahndungsprüfung, sodass keine Unterlagen mitgenommen oder Durchsuchungen durchgeführt werden dürfen. Wenn der Verlauf der Nachschau dazu Anlass gibt, ist jedoch ohne vorherige Prüfungsanordnung die Erweiterung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung zulässig.
Da eine Lohnsteuer-Nachschau anders als eine reguläre Außenprüfung ohne Vorwarnung möglich ist, müssen die Lohnunterlagen jederzeit auf dem aktuellen Stand sein.

Freibeträge beim Lohnsteuerabzug

Freibeträge beim Lohnsteuerabzug mussten mit Ausnahme des Be­hindertenpauschbetrags bisher jährlich neu beantragt werden. Nach neuem Recht werden Freibeträge, z.B. für Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 €, für zwei Jahre gelten.
Bei Veränderungen zugunsten des Arbeitnehmers, z.B. Erhöhung der Werbungskosten, kann jederzeit die Anpassung des Freibetrags bean­tragt werden. Veränderungen zu Ungunsten sind dem Finanzamt umge­hend mitzuteilen.

Zahlungsmittel und Bankguthaben

Nach bisherigem Recht gehörten Zahlungsmittel und Bankguthaben nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Dadurch bestand die Möglichkeit, nicht begünstigtes privates Geldvermögen durch Einlage in einen Betrieb oder in eine Gesellschaft in begünstigtes Vermögen umzuwandeln, das zusammen mit dem Betrieb oder den Gesellschafts­anteilen weitgehend steuerfrei übertragen werden konnte. Vor allem aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeiten hält der Bundesfinanzhof (BFH) das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfas­sungswidrig. Der BFH hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (vgl. Hinweise zum Jahresende 2012 C.2.). Auf­grund der Entscheidung des BFH wird das Verwaltungsvermögen für Erbschaften und Schenkungen ab 7. Juni 2013 deutlich erweitert. Nach neuem Recht gehören Zahlungsmittel, Bankguthaben sowie sämtliche Forderungen zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit sie in der Summe abzüglich Schulden 20 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs­vermögens übersteigen. Bei Betrieben mit hohen Beständen an Geld­vermögen und Forderungen kann diese Neuregelung unter Umständen zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führen. Außerdem ent­fallen die Vergünstigungen für Geldvermögen, das in den letzten 2 Jah­ren vor der Erbschaft oder Schenkung in den Betrieb eingelegt wurde, soweit die Einlagen die Entnahmen übersteigen.

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Bundesfreiwilligendienst

Die Steuerfreiheit der Bezüge im Bundesfreiwilligendienst und im frei­willigen Wehrdienst sollte nach den ursprünglichen Plänen der Bundes­regierung ab 2013 abgeschafft werden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nun entschlossen, den Wehrsold sowie die Geldbezüge für andere frei­willige Dienste wie den Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr steuerfrei zu belassen und nur darüber hinausgehende Zuwendungen wie Wehrdienstzuschlag und unentgeltli­che Unterkunft und Verpflegung zu besteuern. Die meisten Betroffenen werden mit ihren steuerpflichtigen Bezügen unter dem Grundfreibetrag 8.130 € bleiben, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Für Dienstver­hältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, bleibt es bei der bisherigen Steuerfreiheit. Weiterhin steuerfrei bleibt auch der Wehrsold für Reserveübungen der Bundeswehr.

Elektrofahrzeuge

Elektroautos sind gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Benzin-, Diesel- oder Gasantrieb in der Anschaffung erheblich teurer. Da sich die Besteuerung der Privatnutzung von Geschäfts- und Firmenwagen re­gelmäßig nach dem Brutto-Listenpreis bei Erstzulassung richtet, sind Elektrofahrzeuge steuerlich benachteiligt. Um diesen Nachteil auszu­gleichen, können ab 2013 für alle Elektro- und extern aufladbaren Hyb­ridfahrzeuge je kWh Speicherkapazität der Batterie 500 € vom Brutto-Listenpreis abgezogen werden, höchstens jedoch 10.000 € pro Fahr­zeug. Dieser Höchstbetrag vermindert sich jährlich um 500 €, da mit sinkenden Kosten für die Batteriesysteme gerechnet wird.