Prozesskosten
Prozesskosten können bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist das Gerichtsverfahren weder betrieblich noch beruflich veranlasst, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, soweit die Prozesskosten die von Einkommen und Kinderzahl abhängige zumutbare Belastung übersteigen. Nach bisherigem Recht genügte es laut Bundesfinanzhof für die Abzugsfähigkeit, dass der Prozess nicht mutwillig angestrengt wurde und Aussicht auf Erfolg bestand. Ab 2013 können private Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit geführt wird, um die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu sichern, z.B. bei einem Streit um das Umgangsrecht mit Kindern.
Übertragung eines Gewerbebetriebs
Die Übertragung eines Gewerbebetriebs, eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis ist im Gegensatz zur Übertragung von privatem Vermögen steuerlich begünstigt. Der Erwerber erhält einen Verschonungsabschlag von 85 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs. Von den restlichen 15 v.H. kann je nach Wert des Betriebs ein Betrag bis 150.000 € abgezogen werden. Dieselben Vergünstigungen werden gewährt bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen, z.B. an einer Kommanditgesellschaft oder an einer GmbH, falls der Erblasser oder Schenker mit mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt war.
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Erwerber den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführt. Außerdem muss die Summe der Löhne und Gehälter, die der Erwerber in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern bezahlt, mindestens 400 v.H. der Lohnsumme betragen, die vom Erblasser oder Schenker vor der Übertragung durchschnittlich pro Jahr bezahlt wurde. Diese Lohnsummengrenze ist jedoch nur zu beachten, wenn mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt werden. Nach neuem Recht sind dabei auch die Beschäftigten von Tochtergesellschaften zu berücksichtigen, z.B. die Mitarbeiter der Betriebs-GmbH bei einer Betriebsaufspaltung.
Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist, dass der Betrieb oder die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, nicht zu viel schädliches Verwaltungsvermögen enthält, z.B. vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Aktien, Kunstgegenstände und Edelmetalle. Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf 50 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs nicht übersteigen.