Aktuelles

Prozesskosten

Prozesskosten können bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist das Gerichtsverfahren weder betrieblich noch beruflich veranlasst, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, soweit die Pro­zesskosten die von Einkommen und Kinderzahl abhängige zumutbare Belastung übersteigen. Nach bisherigem Recht genügte es laut Bundes­finanzhof für die Abzugsfähigkeit, dass der Prozess nicht mutwillig an­gestrengt wurde und Aussicht auf Erfolg bestand. Ab 2013 können pri­vate Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung gel­tend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit geführt wird, um die Exis­tenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu sichern, z.B. bei einem Streit um das Umgangsrecht mit Kindern.

Übertragung eines Gewerbebetriebs

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs, eines land- und forstwirt­schaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis ist im Gegensatz zur Übertragung von privatem Vermögen steuerlich begünstigt. Der Erwerber erhält einen Verschonungsabschlag von 85 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs. Von den restlichen 15 v.H. kann je nach Wert des Betriebs ein Betrag bis 150.000 € abgezogen werden. Dieselben Ver­günstigungen werden gewährt bei Übertragung von Gesellschaftsantei­len, z.B. an einer Kommanditgesellschaft oder an einer GmbH, falls der Erblasser oder Schenker mit mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt war.
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Erwerber den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführt. Außerdem muss die Summe der Löhne und Gehälter, die der Erwerber in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern bezahlt, mindes­tens 400 v.H. der Lohnsumme betragen, die vom Erblasser oder Schen­ker vor der Übertragung durchschnittlich pro Jahr bezahlt wurde. Diese Lohnsummengrenze ist jedoch nur zu beachten, wenn mehr als 20 Mit­arbeiter beschäftigt werden. Nach neuem Recht sind dabei auch die Be­schäftigten von Tochtergesellschaften zu berücksichtigen, z.B. die Mit­arbeiter der Betriebs-GmbH bei einer Betriebsaufspaltung.
Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist, dass der Betrieb oder die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, nicht zu viel schäd­liches Verwaltungsvermögen enthält, z.B. vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Aktien, Kunstgegenstände und Edelmetalle. Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf 50 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs nicht übersteigen.

„Düsseldorfer Tabelle“ 2013 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Das OLG Düsseldorf hat die ab 01.01.2013 geltende "Düsseldorfer Tabelle" 2013 veröffentlicht. Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige wurde erhöht, der Kindesunterhalt dagegen nicht.

BMF: Erweiterung des § 13b UStG auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen

Das BMF teilt die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen durch Art. 6 i. V. m. Art. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16. Juni 2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 mit.

BMF: Erweiterung des § 13b UStG auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen

Das BMF teilt die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen durch Art. 6 i. V. m. Art. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16. Juni 2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 mit.

Bundesrat für Einrichtung Europäischer Finanzaufsichtsbehörden

Wie der Bundesrat mitteilt, haben die Länder in einer Plenarsitzung die geplante Einrichtung von drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden grundsätzlich begrüßt, da eine stabilitätsorientierte Reform der Finanzmarktaufsicht in Europa erforderlich sei.

Bundesrat für Einrichtung Europäischer Finanzaufsichtsbehörden

Wie der Bundesrat mitteilt, haben die Länder in einer Plenarsitzung die geplante Einrichtung von drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden grundsätzlich begrüßt, da eine stabilitätsorientierte Reform der Finanzmarktaufsicht in Europa erforderlich sei.