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Freibeträge beim Lohnsteuerabzug

Freibeträge beim Lohnsteuerabzug mussten mit Ausnahme des Be­hindertenpauschbetrags bisher jährlich neu beantragt werden. Nach neuem Recht werden Freibeträge, z.B. für Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 €, für zwei Jahre gelten.
Bei Veränderungen zugunsten des Arbeitnehmers, z.B. Erhöhung der Werbungskosten, kann jederzeit die Anpassung des Freibetrags bean­tragt werden. Veränderungen zu Ungunsten sind dem Finanzamt umge­hend mitzuteilen.

Zahlungsmittel und Bankguthaben

Nach bisherigem Recht gehörten Zahlungsmittel und Bankguthaben nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Dadurch bestand die Möglichkeit, nicht begünstigtes privates Geldvermögen durch Einlage in einen Betrieb oder in eine Gesellschaft in begünstigtes Vermögen umzuwandeln, das zusammen mit dem Betrieb oder den Gesellschafts­anteilen weitgehend steuerfrei übertragen werden konnte. Vor allem aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeiten hält der Bundesfinanzhof (BFH) das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfas­sungswidrig. Der BFH hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (vgl. Hinweise zum Jahresende 2012 C.2.). Auf­grund der Entscheidung des BFH wird das Verwaltungsvermögen für Erbschaften und Schenkungen ab 7. Juni 2013 deutlich erweitert. Nach neuem Recht gehören Zahlungsmittel, Bankguthaben sowie sämtliche Forderungen zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit sie in der Summe abzüglich Schulden 20 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs­vermögens übersteigen. Bei Betrieben mit hohen Beständen an Geld­vermögen und Forderungen kann diese Neuregelung unter Umständen zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führen. Außerdem ent­fallen die Vergünstigungen für Geldvermögen, das in den letzten 2 Jah­ren vor der Erbschaft oder Schenkung in den Betrieb eingelegt wurde, soweit die Einlagen die Entnahmen übersteigen.

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Bundesfreiwilligendienst

Die Steuerfreiheit der Bezüge im Bundesfreiwilligendienst und im frei­willigen Wehrdienst sollte nach den ursprünglichen Plänen der Bundes­regierung ab 2013 abgeschafft werden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nun entschlossen, den Wehrsold sowie die Geldbezüge für andere frei­willige Dienste wie den Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr steuerfrei zu belassen und nur darüber hinausgehende Zuwendungen wie Wehrdienstzuschlag und unentgeltli­che Unterkunft und Verpflegung zu besteuern. Die meisten Betroffenen werden mit ihren steuerpflichtigen Bezügen unter dem Grundfreibetrag 8.130 € bleiben, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Für Dienstver­hältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, bleibt es bei der bisherigen Steuerfreiheit. Weiterhin steuerfrei bleibt auch der Wehrsold für Reserveübungen der Bundeswehr.

Elektrofahrzeuge

Elektroautos sind gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Benzin-, Diesel- oder Gasantrieb in der Anschaffung erheblich teurer. Da sich die Besteuerung der Privatnutzung von Geschäfts- und Firmenwagen re­gelmäßig nach dem Brutto-Listenpreis bei Erstzulassung richtet, sind Elektrofahrzeuge steuerlich benachteiligt. Um diesen Nachteil auszu­gleichen, können ab 2013 für alle Elektro- und extern aufladbaren Hyb­ridfahrzeuge je kWh Speicherkapazität der Batterie 500 € vom Brutto-Listenpreis abgezogen werden, höchstens jedoch 10.000 € pro Fahr­zeug. Dieser Höchstbetrag vermindert sich jährlich um 500 €, da mit sinkenden Kosten für die Batteriesysteme gerechnet wird.

Prozesskosten

Prozesskosten können bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist das Gerichtsverfahren weder betrieblich noch beruflich veranlasst, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, soweit die Pro­zesskosten die von Einkommen und Kinderzahl abhängige zumutbare Belastung übersteigen. Nach bisherigem Recht genügte es laut Bundes­finanzhof für die Abzugsfähigkeit, dass der Prozess nicht mutwillig an­gestrengt wurde und Aussicht auf Erfolg bestand. Ab 2013 können pri­vate Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung gel­tend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit geführt wird, um die Exis­tenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu sichern, z.B. bei einem Streit um das Umgangsrecht mit Kindern.

Übertragung eines Gewerbebetriebs

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs, eines land- und forstwirt­schaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis ist im Gegensatz zur Übertragung von privatem Vermögen steuerlich begünstigt. Der Erwerber erhält einen Verschonungsabschlag von 85 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs. Von den restlichen 15 v.H. kann je nach Wert des Betriebs ein Betrag bis 150.000 € abgezogen werden. Dieselben Ver­günstigungen werden gewährt bei Übertragung von Gesellschaftsantei­len, z.B. an einer Kommanditgesellschaft oder an einer GmbH, falls der Erblasser oder Schenker mit mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt war.
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Erwerber den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführt. Außerdem muss die Summe der Löhne und Gehälter, die der Erwerber in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern bezahlt, mindes­tens 400 v.H. der Lohnsumme betragen, die vom Erblasser oder Schen­ker vor der Übertragung durchschnittlich pro Jahr bezahlt wurde. Diese Lohnsummengrenze ist jedoch nur zu beachten, wenn mehr als 20 Mit­arbeiter beschäftigt werden. Nach neuem Recht sind dabei auch die Be­schäftigten von Tochtergesellschaften zu berücksichtigen, z.B. die Mit­arbeiter der Betriebs-GmbH bei einer Betriebsaufspaltung.
Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist, dass der Betrieb oder die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, nicht zu viel schäd­liches Verwaltungsvermögen enthält, z.B. vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Aktien, Kunstgegenstände und Edelmetalle. Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf 50 v.H. des gemeinen Werts des Betriebs nicht übersteigen.

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