Aktuelles

Bundeskabinett beschließt „Digitale Agenda 2014-2017“

Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie, vom Bundesminister des Innern und vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegte "Digitale Agenda 2014-2017" beschlossen.

BAföG wird spürbar reformiert

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur 25. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) verabschiedet. Schüler und Studierende sollen künftig 7 % mehr Geld erhalten. Der Kreis der Empfänger wird erweitert. Das Bundesbildungsministerium gibt einen Überblick.

Eingliederungshilfe und Kinderbetreuungsfinanzierung: Bund will Länder und Kommunen entlasten

Der Bund will die Kommunen in den Jahren 2015 bis 2017 um jährlich eine Milliarde Euro bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entlasten. Länder und Gemeinden sollen auch beim Ausbau der Kindertagesbetreuung unterstützt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf passierte das Kabinett.

BFH: Privates Veräußerungsgeschäft – Zustandekommen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts

Für die Berechnung der Veräußerungsfristen in § 23 EStG kommt es auf den wirksamen Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dabei ist auch die Zweifelsregel in § 154 Abs. 2 BGB zu beachten. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, dass sich die Parteien ohne Berücksichtigung der Schriftform wirksam binden wollten, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. So der BFH (Az. IX R 18/13).

BFH: Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation mit Nachtragsliquidation

Das BFH entschied, zu welchem Zeitpunkt ein Auflösungsverlust im Zusammenhang mit einer Nachtragsliquidation wegen nachträglich geltend gemachter Gewährleistungsansprüche zu berücksicihtigen ist (Az. IX R 47/13).

BFH zu § 4 Abs. 6 UmwStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelung des § 4 Abs. 6 UmwStG in der Fassung des StSenkG vom 23. Oktober 2000, wonach bei einem zum 01.01.2002 erfolgten Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, gegen das objektive Nettoprinzip verstößt (Az. VIII R 35/10).

BFH: Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

Der BFH entschied, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des EStG i. H. v. 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 AO sind (Az. VIII R 9/13, Az. VIII R 44/13, Az. VIII R 35/13).

BFH zum Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

Laut BFH ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. des § 15 AO zu mehr als 10 % beteiligt ist (Az. VIII R 31/11).

BFH: Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn – Tatsache i. S. des § 173 AO

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn zu versteuern ist und der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr insoweit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden konnte (Az. VI R 94/13).

BFH: Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Der BFH entschied, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt (Az. VIII R 23/13).