Aktuelles

BFH zur Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nach Änderungen im Gesellschafterbestand

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gegeben ist, wenn die Personengesellschaft, auf die die Anteile übertragen wurden, vor Ablauf von fünf Jahren formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist (Az. II R 17/12).

BFH zur Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nach Änderungen im Gesellschafterbestand

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gegeben ist, wenn die Personengesellschaft, auf die die Anteile übertragen wurden, vor Ablauf von fünf Jahren formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist (Az. II R 17/12).

BFH zur Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das Wohnsitz-Finanzamt einen Arbeitnehmer durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Anspruch nehmen darf, wenn die Lohnsteuer vom Arbeitgeber materiell-rechtlich unzutreffend einbehalten worden ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer mangels eines Antrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht möglich ist und ob dem eine dem Arbeitgeber vom Betriebsstätten-Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft entgegensteht (Az. VI R 44/12).

BFH zur Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das Wohnsitz-Finanzamt einen Arbeitnehmer durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Anspruch nehmen darf, wenn die Lohnsteuer vom Arbeitgeber materiell-rechtlich unzutreffend einbehalten worden ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer mangels eines Antrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht möglich ist und ob dem eine dem Arbeitgeber vom Betriebsstätten-Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft entgegensteht (Az. VI R 44/12).

BFH: Ein Pferd, die Umsatzsteuer und das Unionsrecht

Der BFH hat einem Unternehmer das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch dann auf das Unionsrecht zu berufen, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht (Az. V R 17/13).

BFH: Ein Pferd, die Umsatzsteuer und das Unionsrecht

Der BFH hat einem Unternehmer das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch dann auf das Unionsrecht zu berufen, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht (Az. V R 17/13).

BFH zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung

Laut BFH muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung wiedergibt (Az. X R 2/12).

BFH zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung

Laut BFH muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung wiedergibt (Az. X R 2/12).

BFH: Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind (Az. VIII R 22/12).

BFH: Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind (Az. VIII R 22/12).