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Monthly Archive for: ‘Oktober, 2013’

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

Das FG Baden-Württemberg ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die sog. Zinsschranke in § 4h EStG, die über § 8a KStG auch für die Körperschaftsteuer gilt, verfassungsgemäß ist (Az. 6 K 3390/11).

Begrenzte Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Tiefgarage

Das AG München entschied, dass bei einer Tiefgarage, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist, für den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht besteht (Az. 454 C 28946/12).

Streit um Echtheit eines Gemäldes – Strandlandschaft von Eugène Boudin?

Wenn ein Gemälde nicht im Werksverzeichnis des als Urheber bezeichneten Künstlers aufgeführt ist, begründet dies nur dann einen Mangel, wenn die Erwähnung im Werkverzeichnis als Beschaffenheit vereinbart wurde. Darauf wies das OLG Karlsruhe hin (Az. 17 U 8/13).

Die europäische Bankenunion nimmt Form an: Finanzminister beschließen europäische Bankenaufsicht

Die EU-Finanzminister kamen im Rahmen der Eurogruppe und des ECOFIN zusammen, um sich unter anderem mit dem Aufbau der europäischen Bankenunion zu befassen. Dabei wurde der erste Baustein beschlossen: die europäische Bankenaufsicht.

Vorsorglicher Verzicht auf Befreiung einer Grundstückslieferung

Bei Veräußerung eines Mietobjekts fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Erwerber die Vermietung fortführen will. Es liegt dann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor. Erkennt die Finanzverwaltung bei einer späteren Außenprüfung jedoch die Geschäftsveräußerung nicht an, ist die Grundstücksveräußerung zwar steuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit. Obwohl auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer entsteht, drohen dem Verkäufer wegen der steuerfreien Lieferung die unangenehmen Folgen einer Vorsteuerberichtigung. Hat der Vermieter bei Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts Vorsteuer abgezogen und sind seither noch keine 10 Jahre vergangen, muss die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden.
Nicht selten vereinbaren die Beteiligten daher im notariellen Kaufvertrag über Mietgrundstücke, dass der Veräußerer auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstückslieferung verzichtet, falls das Finanzamt die Geschäftsveräußerung ablehnt und von einer steuerbaren Grundstückslieferung ausgeht = bedingte Option zur Umsatzsteuerpflicht.
Die Finanzverwaltung weist nun darauf hin, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der bedingten Option erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts erfolgt, d.h. erst bei Nichtanerkennung der Geschäftsveräußerung durch die Außenprüfung. Ist zu diesem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung des Jahres, in dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde, bereits bestandskräftig, geht der Verzicht in Leere.
Vermeiden lässt sich die Vorsteuerberichtigung durch Vereinbarung einer unbedingten Option. Dabei vereinbaren die Beteiligten im notariellen Kaufvertrag den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung und erklären gleichzeitig, dass sie die Grundstückslieferung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung behandeln. Anders als die bedingte Option wirkt die unbedingte Option bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Eingetragene Lebenspartner

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Verheiratete und eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuer künftig gleichbehandelt werden. Deshalb kommen eingetragene Lebenspartnerschaften nun ebenfalls in den Genuss des Ehegattensplittings. Dies soll rückwirkend ab 2001 für alle noch offenen Fälle gelten. Die Gleichstellung gilt für alle Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Somit können eingetragene Lebenspartner künftig bereits beim Lohnsteuerabzug durch Wahl des Faktorverfahrens oder der Steuerklassenkombination III/V eine Steuerminderung erreichen.

Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Laut Finanzverwaltung müssen elektronische Fahrtenbücher gegenüber manuellen Fahrtenbüchern zusätzliche Anforderungen erfüllen:
Wie bei allen elektronisch erstellten Unterlagen ist die maschinelle Auswertbarkeit der Daten über die gesamte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu gewährleisten. Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein oder gesondert ausgewiesen werden. Der Fahrer muss den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner binnen 7 Kalendertagen nach der Fahrt erfassen. Zur Dokumentation muss das elektronische Fahrtenbuch das Datum der Eintragung festhalten. Bloße Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten und Zusammenfassung der Restkilometer als Privatfahrten genügt nicht. Es müssen auch sämtliche Privatfahrten einzeln aufgezeichnet werden.
Da eine Zertifizierung von Fahrtenbuch-Programmen durch die Finanzverwaltung nicht vorgesehen ist, muss bei der Anschaffung und Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs geprüft werden, ob es die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.

Ausbildungskosten für Praxisnachfolger

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung eigener Kinder sind in der Regel nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Ein Abzug als Betriebsausgabe kommt nur in Frage, wenn die Aufwendungen ganz überwiegend im Interesse des Betriebs geleistet werden. Soll das Kind zum Praxisnachfolger ausgebildet werden, verlangt der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Ausbildung sich objektiv eignet, d.h. zur notwendigen Qualifikation führt, und dass die Übernahme der Kosten dem Fremdvergleich standhält. Dazu müssen vergleichbare Fälle im eigenen Betrieb nachgewiesen werden oder es muss eine solche Förderung in vergleichbaren Betrieben üblich sein.
Der BFH hat Aufwendungen eines Kieferorthopäden für die Ausbildung seines bei ihm angestellten Sohnes vom Zahnarzt zum Kieferorthopäden nicht zum Abzug zugelassen. Der Vater habe sich nicht ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten Nachfolger bemüht und konnte vergleichbare Fälle weder in seiner eigenen Praxis noch in fremden Betrieben nachweisen.
Ein voller Abzug der Ausbildungskosten für Praxisnachfolger ist jedoch möglich, wenn der Nachfolger die Kosten selbst trägt, z.B. aus vom Vater geschenkten Mitteln. Der Sohn kann die Aufwendungen abziehen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben. Sollten seine Einnahmen während der Ausbildung nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen und mit künftigen Einnahmen des Sohnes verrechnet werden.

Pachtverzicht bei Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt z.B. vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH das Betriebsgrundstück an die Gesellschaft verpachtet. Die Verpachtung des Grundstücks führt zu gewerblichen Einkünften des Gesellschafters und sowohl das Grundstück als auch der GmbH-Anteil befinden sich im einkommensteuerlichen Betriebsvermögen.
Steckt die Betriebs-GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verzichten die Gesellschafter häufig auf ihre Pachtansprüche, um die GmbH in der Krise zu stärken. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen davon aus, dass der Pachtverzicht erfolgt, um von der GmbH nach überstandener Krise wieder Gewinnausschüttungen zu erhalten. Da diese Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen jedoch nur zu 60 v.H. einkommensteuerpflichtig sind, seien sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem verpachteten Grundstück nur zu 60 v.H. abzugsfähig, z.B. Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Grundstücks.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Abzugsbeschränkung nicht für substanzbezogene Aufwendungen, wie die Abschreibung eines verpachteten Betriebsgebäudes oder Renovierungskosten. Diese Aufwendungen seien auch bei verbilligter oder unentgeltlicher Überlassung des Grundstücks an die Betriebs-GmbH zu 100 v.H. als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für die restlichen Aufwendungen des Besitzunternehmens, wie Schuldzinsen, Gebäudeversicherungen oder Grundsteuer, gelte die Abzugsbeschränkung nur dann, wenn der Pachtverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, d.h. wenn ein fremder Dritter nicht auf die Pacht verzichtet hätte. Werden die Pachtzahlungen nur befristet bis zur Überwindung der Krise der GmbH ausgesetzt oder verringert und verzichten auch andere Gläubiger der Gesellschaft auf einen Teil ihrer Forderungen, seien auch diese Aufwendungen voll abzugsfähig.

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Löschung der Marke „test“

Der BGH hat über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest entschieden (Az. I ZB 65/12).
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